Erbrecht – was Sie wissen sollten (2)

  • 2 Minuten Lesezeit

Was passiert bei mehreren Erben?

Wenn mehrere Personen als Erben berufen sind, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gemeinschaft zur gesamten Hand“.

Das bedeutet im Klartext, dass alle Erben nur zusammen über den Nachlass verfügen können. Sind also 3 Kinder zu jeweils 1/3 als Erben berufen, so ist es nicht möglich, dass eines der Kinder sich ein Drittel des Sparvermögens auszahlen lässt. Es müssen alle 3 Erben zusammen bei der Bank vorstellig werden und die Auszahlung bewirken. Auch Häuser müssen gemeinschaftlich verwaltet und verkauft werden.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt, indem sämtliches Vermögen des Nachlasses zu Geld gemacht wird. Von dem dann vorhandenen Betrag werden sämtliche Kosten in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird quotal unter den Erben geteilt.

Natürlich kann eine anderweitige Einigung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeigeführt werden. Dies geht allerdings grundsätzlich nur, wenn sich alle Erben hierüber einig sind.

Was passiert, wenn im Nachlass ein Grundstück vorhanden ist?

Grundstücke fallen wie alle anderen Nachlassgegenstände in den Nachlass. Wenn nur ein Erbe vorhanden ist, dann sollte er dieses Grundstück auf sich überschreiben lassen. Hierzu bedarf es entweder eines Erbscheins oder aber eines notariellen Testaments mit Eröffnungsnachricht des Amtsgerichts. Hiermit kann die Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt beantragt werden.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, dann sollte versucht werden, das Grundstück einvernehmlich zu teilen. Entweder einer der Erben übernimmt das Grundstück und zahlt die Miterben aus oder aber alle Erben einigen sich darüber, dass das Grundstück zu veräußern ist. In diesem Fall muss man sich auch über den Käufer des Grundstücks und den Kaufpreis einig sein.

Wenn eine Einigkeit nicht erzielt werden kann, dann muss das Grundstück in letzter Konsequenz zwangsversteigert werden. Der Erlös fließt dann in den Nachlass und wird nach Abzug der Kosten quotal geteilt.

Eine solche Teilungszwangsversteigerung ist allerdings nicht anzuraten, da das Verfahren langwierig und kostspielig ist und im Regelfall wesentlich geringere Erlöse erzielt werden als im freihändigen Verkauf.

Teil 1
Teil 3
Teil 4


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Notar Jan T. Ockershausen

Beiträge zum Thema