Erbrechtsreform 2009 – Weniger Geld für Enterbte?

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Der Bundestag hat am 02.07.2009 die lange angekündigte Reform des Erb- und Verjährungsrechtes verabschiedet. Wesentliche Ziele der Reform waren 

  • die Erweiterung und Anpassung der Pflichtteilsentziehungsgründe
  • bessere Anrechnungsmöglichkeiten für Schenkungen
  • die Rechtsposition des Erben wird gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gestärkt (Stundungsvorschriften, quotale Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruches)
  • Pflegeleistungen sollen stärker im Rahmen der Erbauseinandersetzung gewürdigt werden.
  • die erbrechtlichen Verjährungsvorschiften werden angepasst  

Das Gesetz tritt zum 01.01.2010 in Kraft und gilt für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt.

Ob und wie die Ziele umgesetzt wurden, was verbirgt sich im Einzelnen hinter der Reform und was sollen Betroffene jetzt schon beachten?   

Das neue Erbrecht 2009: Was wurde aus Erweiterung und Anpassung der Pflichtteilsentziehungs- und Enterbungsgründe? 

Erbrechtsreform: Pflichtteilsentziehungsgründe

Grundsätzlich erhält jede in der Versorgungsschleife zum Erblasser stehende Person (Ehegatte, Abkömmlinge, eventuell Eltern) zumindest immer ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil kann unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden. Pflichtteilsentziehung ist gegenüber den Personen möglich, die sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht haben. Bislang war der Entzug des Pflichtteils nur möglich, wenn die Verfehlung den Erblasser selbst, den Ehegatten des Erblassers (von dem auch der Pflichtteilsberechtigte abstammt) und die leiblichen Kindern des Erblassers betraf. Verfehlungen gegenüber der Stiefmutter oder Stiefgeschwistern waren also privilegiert. Der geschützte Personenkreis wird nun erweitert und das bisherige  Stiefkinderprivileg aufgegeben. Dieser Pflichtteilsentziehungsgrund wird erweitert auf den neuen Ehepartner, den Lebenspartner und Stiefgeschwister.  

Weiterhin konnte bislang der Pflichtteil bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel" des Angehörigen entzogen werden. Dieser Entzugsgrund wurde als Altertümelei ersetzt durch die Möglichkeit des Entzugs des Pflichtteils, sofern der Angehörige rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass es für den Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Im Auge hat man hier den insbesondere den Kinderschänder, dessen Aktionsradius nicht noch mit einem Pflichtteil aus einem Nachlass erweitert werden soll.    

Zu den bisherigen Pflichtteilsentziehungsgründen in § 2333 BGB vor der Erbrechtsreform

Grundsätzlich ist zu den bisherigen Pflichtteilsentziehungsgründen zu bemerken, dass diese auch heute noch nur in Ausnahmefällen, wenn nämlich das familiäre Näheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nicht nur nachhaltig gestört ist, sondern grob verletzt wurde, ein Ausschluss der vermögensmäßigen Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten zugelassen ist[1]. Das Recht zur Pflichtteilsentziehung wird als unverzichtbares Gestaltungsrecht angesehen, das seine Rechtfertigung in einem gewissen "Verwirkungs- oder Strafgedanken" findet.[2] Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er keinen Automatismus möchte, sondern eine Bestätigung der Zerstörung der persönlichen Nähebeziehung durch den Erblasser fordert[3]. Der BGH[4]  betont in diesem Zusammenhang aber auch den "Erziehungszweck": Der Erblasser soll durch die Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung die Chance erhalten, den Pflichtteilsberechtigten "zur Umkehr" zu bewegen. Die Gründe, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen können (§§ 2333 ff. BGB) zählt das Gesetz abschließend auf. Eine entsprechende oder analoge Anwendung auf ähnliche Fälle ist ausgeschlossen.[5]   

Stärkere Ausdifferenzierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Heute sind die Grundlagen und Ursachen der Pflichtteilsentziehungs- und Erbunwürdigkeitsgründe stärker ausdifferenziert. So wird heute deutlich, dass sich die Gründe im Spannungsfeld zwischen Pflichtteilsrecht und Testierfreiheit bewegen. Dies erfordert immer eine Abwägung der dahinter stehenden Grundrechte. Mayer spricht in diesem Zusammenhang vom Erfordernis der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen Testierfreiheit (Art. 2 GG und Art.14 GG die Testierfreiheit/Eigentumsgarantie) und Pflichtteilsrecht (Art. 6 GG Familie)[6]. Bei der Auslegung und Anwendung des Erbrechts sind also die Grundrechte zu beachten. Auch bei Angriffen von Personen, die nicht schuldhaft im strafrechtlichen Sinne handeln können, wie etwa Kinder oder psychisch Kranke, kann es daher künftig zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts kommen. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit der Frage ob bei grundsätzlich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Erblassers, wenn die Taten im Zustand der (z.B. krankheitsbedingten) Schuldunfähigkeit begangen werden, überhaupt die Pflichtteilsentziehung möglich ist, umfassend Stellung bezogen. Zugrunde lag bezogen auf das Aktenzeichen 1 BvR 1644/00 ein besonders tragischer Sachverhalt: Die Erblasserin wurde Opfer des Sohnes. Das Untergericht war von einer nicht wirksamen Pflichtteilentziehung ausgegangen, da der Sohn die Tat in schuldunfähigem Zustand begangen hatte[7]

Die Erblasserin hatte zwei Söhne. Sie hatte einen der Söhne im Jahre 1982 in einem privatschriftlichen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt und lebte zum Zeitpunkt ihres Todes gemeinsam mit dem anderen Sohn, der an einer schizophrenen Psychose litt, in einem Haus. In den letzten Jahren vor dem gewaltsamen Tod der Erblasserin, lebte der psychotische Sohn zurückgezogen in einem Zimmer im Keller des Hauses der Erblasserin. In dieser Zeit kam es bereits wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Sohnes gegen die Erblasserin. Nachdem er die Erblasserin am 13. Januar 1994 erneut massiv angegriffen hatte, errichtete diese am 20. Januar 1994 ein weiteres Testament. Darin bestätigte sie die Erbeinsetzung des gesunden Sohnes und verfügte zusätzlich: "Meinen gewalttätigen Sohn enterbe ich, weil er mich nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt." Am 18. Februar 1994 erschlug der psychotische Sohn die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald. Das über den psychotischen Sohn eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass er zwar das Unrecht seiner Tat einsehen konnte, er jedoch zur Tatzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung und damit einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen war, nach dieser Einsicht zu handeln und damit schuldunfähig war. Der psychotische Sohn verlangte von dem, als Alleinerben eingesetzten Bruder, seinen Pflichtteil.

Nachdem die Vorgerichte den Pflichtteil zugesprochen hatten, entschied das BVerfG, dass dies im Lichte der Grundrechte, insbesondere dem Recht der Testierfreiheit, schlichtweg unerträglich sei. Hier ist es nicht zumutbar dem psychotischen Sohn den Pflichtteil zu gewähren, zumal er mit Wissen und Wollen nach dem Leben der Erblasserin trachtete. Gerade in diesem Fall zeigt sich, dass Enterbungsgründe in einem derartigen Krisenfall sogar der Korrektur und Auslegung durch das BVerfG bedurften. 

Von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB neue Fassung nach der Erbrechtsreform 2009 sind nun auch ausdrücklich Taten erfasst, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Dies wohl eingedenk dieses Verfahrens vor dem BVerfG im Jahre 2005. Das bedeutet deutlich weniger Geld für Enterbte auch wenn sie schuldunfähig sind! 

Das Pflichtteilsrecht muss bleiben! Daran ändert auch das neue Erbrecht nichts!

Bereits die 1. Kommission zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich beschloss im Jahre 1875 einstimmig, grundsätzlich das Pflichtteilsrecht anzuerkennen und den Kindern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht zu gewähren. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem, dass der Gedanke einer Beschränkung des Erblassers durch ein Pflichtteils- oder Noterbrecht fast zu allen Zeiten und bei allen Völkern vorhanden gewesen sei. Bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch ging man davon aus, dass eine Rechtspflicht des Erblassers bestehe, die ihm gewährte Testierfreiheit nicht zu missbrauchen. Die Pflichtteilsberechtigung der Kinder wurde als Kehrseite dieser Rechtspflicht angesehen[8]. Gleichzeitig war auch die Möglichkeit der Entziehung einer Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass, im Falle einer schweren Verfehlung gegenüber dem Erblasser in den meisten der im Deutschen Reich vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Rechtsordnungen anerkannt und wurde im Rahmen der Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich aufgegriffen[9].

Das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers entspricht im Grundsatz denjenigen Erbrechtsordnungen anderer europäischer Staaten, die ebenfalls vom römischen Recht beeinflusst sind. Auch diese sehen ein - im Einzelnen jeweils unterschiedlich ausgestaltetes - bedarfsunabhängiges Pflichtteils- oder Noterbrecht der Erblasserkinder vor[10]. Die strukturprägenden Merkmale der Nachlassteilhabe von Kindern sind Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs.1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen.

Die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/00 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen allerdings auf einer Auslegung und Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB, die der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Testierfreiheit der Erblasserin aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG nicht hinreichend Rechnung trägt.  

Schon die Germanen zeigten mit dem Sprichwort: "Blutige Hand das Erbe nicht nimmt", dass auch ihnen diese Brüche in der Solidarität nicht fremd waren.  

Was ist jetzt neu nach der Erbrechtsreform 2009?

Wieder zeichnen sich Veränderungen am Horizont ab. Die Änderung und Anpassung des Erbrechtes war schon seit Anfang 2007 geplant. Das neue Erbrecht sieht auch Änderungen für die Pflichtteilsentziehungsgründe vor[11]. § 2333 wird wie folgt gefasst:„§ 2333 Entziehung des Pflichtteils(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr.1 bezeichneten Personen schuldig macht,3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird."(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils."29. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.30. § 2336 wird wie folgt geändert:a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Für eine Entziehung nach § 2333 Abs.1 Nr.4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden."b) Absatz 4 wird aufgehoben. 

Die Begründung zur Änderung der Vorschrift im Rahmen der Erbrechtsreform

Die Entziehungsgründe in § 2333 BGB waren teilweise nicht mehr zeitgemäß. Dies gilt insbesondere für den Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers", § 2333 Nr.5 BGB. Dieser Entziehungsgrund soll dem Schutz der heute kaum mehr bestimmbaren Familienehre dienen.  Lediglich Straftaten mit ehrlosem Charakter eröffnen heute einen Anwendungsbereich für § 2333 Nr.5 BGB. Darunter sollen etwa Menschenhandel, Sittlichkeitsdelikte, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Volksverhetzung fallen. Rechtsprechung zur Entziehung des Pflichtteils wegen Straftaten ist allerdings kaum vorhanden. § 2333 Nr.5 BGB fehlt es somit insgesamt an praktischer Relevanz[12]. Legt man aber einer Pflichtteilsentziehung heutige Wertvorstellungen zugrunde, so zeigt sich eine Schieflage: Der Mord an einem Kind ist kein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel und kann keine Pflichtteilsentziehung begründen. Gewerbsmäßiges Glücksspiel oder illegale Arbeitnehmerüberlassung sind dagegen ein Pflichtteilsentziehungsgrund. Die Überarbeitung der Pflichtteilsentziehungsgründe im Zuge der Erbrechtsreform war daher überfällig. Die Erbrechtsreform soll die Vorschrift des § 2333 BGB an die nunmehr bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen.

Eine Pflichtteilsentziehung ist künftig möglich- bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie bei allgemeinen schweren sozialwidrigen Fehlverhalten.

Im Einzelnen:

  • Fehlverhalten, das sich gegen den Erblasser und ihm nahestehende Personen richtet, § 2333 Abs.1 Nr.1 bis 3 BGB-E

Die bisherige Differenzierung des Fehlverhaltens des Betroffenen wird aufgegeben. Erfasst werden soll nun auch die körperliche Misshandlung der Stiefmutter/Stiefvater und der Stiefgeschwister bzw. Pflegekinder im Haushalt. Dadurch kommt es zu einer maßvollen Erweiterung des Kreises der vom Fehlverhalten Betroffenen. Neben der traditionellen Kleinfamilie aus einem Ehepaar mit gemeinsamen Kindern gibt es heute noch viele andere Familienmodelle. Familien, in denen neben gemeinsamen Kindern der Eheleute auch Kinder aus anderen Beziehungen aufwachsen, und Familien, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind weit verbreitet (Patchworkfamilien). Im Jahr 2005 wuchsen im früheren Bundesgebiet 81 % der minderjährigen Kinder bei einem Ehepaar, 14 % bei einem allein erziehenden Elternteil und 5 % in einer nichtehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft auf. In den neuen Ländern lebten nur 62 % der minderjährigen Kinder bei Ehepaaren (Mikrozensus 2005). Die Gesellschaft akzeptiert diese alternativen Familienformen. Der Entwurf passt die Pflichtteilsentziehungsgründe an die gewandelten familiären Strukturen an. Er will die Personen in den Schutzbereich des Pflichtteilsentziehungsrechts einbeziehen, deren Verletzung den Erblasser in gleicher Weise wie ein Angriff gegen die bereits jetzt einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge trifft. Es handelt sich hier etwa um Personen, die mit dem Erblasser in einer auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zusammen leben oder auf andere Weise mit ihm eng verbunden sind, z. B. Stief- oder Pflegekinder. Insoweit erfolgt die Streichung der vorsätzlichen körperlichen Misshandlung als Entziehungsgrund (§ 2333 Nr.2 BGB) mangels eigenständigen Anwendungsbereichs[13].  

  • Sonstiges schweres Fehlverhalten, § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB-E

Für den Erblasser kann ein schweres sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten einen so schweren Verstoß gegen seine eigenen Wertvorstellungen darstellen, dass es für ihn schlechthin unzumutbar ist, einen Teil seines Vermögens als Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassen zu müssen, obwohl sich das Fehlverhalten nicht gegen den Erblasser, seine Familie oder eine ihm ähnlich nahe stehende Personen richtet.

In Betracht für ein derartiges Fehlverhalten kommt insbesondere Mord oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Auch in derartigen Fällen will der Entwurf dem Erblasser künftig die Möglichkeit einräumen, dem Täter den Pflichtteil zu entziehen. Der Entwurf will den in § 2333 Nr.5 BGB sanktionierten Verstoß gegen die „Familienehre" durch eine zeitgemäße und die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils klar definierende Fassung ersetzen. Die Alternative, die Pflichtteilsentziehung durch eine allgemeine Billigkeitsklausel wie etwa in § 1579 Nr.7 BGB zu regeln, wäre nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern führte auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten[14]. Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind aber bei der Ausnutzung des gesetzlichen Gestaltungsspielraums für das Bundesverfassungsgericht tragende Gesichtspunkte[15]. Daher knüpft der Entwurf an zwei einfach nachprüfbare Merkmale an: ein objektives aus der Verantwortungssphäre des Pflichtteilsberechtigten (Straftat) und ein subjektives auf Seiten des Erblassers (Unzumutbarkeit). Der Entwurf knüpft die Entziehung des Pflichtteils zunächst an ein einfach feststellbares objektives Kriterium: Der Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein oder werden[16].

Es ist auf die Sicht des Erblassers abzustellen und es wird an seine Wertvorstellungen angeknüpft. Regelmäßig macht es für ihn allenfalls einen geringen Unterschied, ob der Pflichtteilsberechtigte die Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit verübt hat. Ist der pflichtteilsberechtigte Erbe wegen schweren sexuellen Missbrauches von Kindern in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil er aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden konnte, so kann die Überlassung des Pflichtteils an diesen Erben für den Erblasser aufgrund seiner eigenen Wertvorstellungen unerträglich sein[17]. Deshalb soll dem Erblasser zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Pflichtteil zu entziehen, wenn eine Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung nur deshalb nicht möglich war, weil er schuldunfähig war und daher seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.

Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht wollte die Entziehung des Pflichtteils nicht schon allein deshalb ausgeschlossen wissen, weil dem Fehlverhalten des pflichtteilsberechtigten Erben kein Verschulden im strafrechtlichen Sinne zugrunde lag[18]. Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Anforderungen an die Pflichtteilsentziehungsgründe vielmehr darauf abgestellt, ob das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass es für den Erblasser letztlich unzumutbar ist, „eine seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen"[19].  

Das neue Erbrecht: Was wurde aus den besseren Anrechnungsmöglichkeiten für Schenkungen?

Bislang war es so: Soweit man wollte, dass sich ein späterer Pflichtteilsberechtigter eine einmal angenommene Schenkungen auf seinen späteren Pflichtteil anrechnen lassen sollte, musste man schon im Zeitpunkt der Schenkung vorausschauend denken und vor oder spätestens in diesem Augenblick der Schenkung bereits den Beschenkten auf die gewünschte Anrechnung hinweisen. Aus Gründen der Beweisbarkeit gilt, immer alles möglichst schriftlich fixieren und sich quittieren lassen. Bei der Übertragung von Immobilienvermögen wird die Anrechnungsbestimmung häufig von den Notaren einfach in die Entwürfe übernommen. Problematisch sind größere Schenkungen in Form von Überweisungen und Bargeld. Hier denkt der Übergeber nicht an später. Erst wenn es an Nachfolgeregelungen geht kommt der Gedanke an Gleichverteilung unter den Abkömmlingen. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung war bislang nicht möglich.  

Die Erbrechtsreform hatte im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, dass der Erblasser, durch Verfügung von Todes wegen nachträglich die Anrechnung oder Ausgleichung bereits vollzogener Zuwendungen anordnen könnte. Der erste Entwurf der Erbrechtsreform sah auch vor, dass der Erblasser eine bereits getroffene Anordnung ändern oder wieder aufheben können sollte.  

Diese in der Erbrechtsreform von 2009 vorgesehen Änderungen wurden wieder gestrichen. Die Stärkung der Testierfreiheit trat dann doch hinter dem Vertrauensinteresse des einmal ohne Anrechnungsbestimmung Beschenkten zurück.  Insoweit verbleibt es auch nach dem neuen Erbrecht bei den altbekannten Regelungen. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist auch nach der Erbrechtsreform 2009 nicht möglich.  

Denken Sie also standardmäßig daran auch Schenkungen die per Überweisung oder Bar getätigt werden entsprechend zu dokumentieren und gegebenenfalls mit einer Anrechnungsbestimmung zu versehen. Bei Überweisungen sollte die Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil zumindest im Betreff des Überweisungsformulares genannt werden.        

Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung:

Ursprünglich sollte gemäß dem Regierungsentwurf vom 24. April 2008 (Drs. 16/8954) künftig jeder gesetzliche Erbe - nicht nur ein Abkömmling - für die Pflege des Erblassers einen Ausgleich bei der Erbauseinandersetzung bekommen, und zwar unabhängig davon, ob er dafür auf berufliches Einkommen verzichten musste oder nicht. Zwischenzeitlich wurde sogar eine Ausdehnung der Vorschrift auf alle in Betracht kommenden Pflegepersonen, unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung, diskutiert. Wohl nicht zuletzt aufgrund der damit einhergehenden weiteren Verkomplizierung des Ausgleichungsverfahrens wurde diese mit der zunehmenden Bedeutung häuslicher Pflege im Familienkreis begründete und via media bereits als erheblicher Gerechtigkeitsgewinn gefeierte Neuregelung nun in letzter Minute wieder aus dem Gesetz herausgestrichen. Einen neuen § 2057b BGB wird es also nicht geben. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 23.6.2009 spricht lapidar von „einer Vielzahl von Folgeproblemen und Abgrenzungsfragen".

Stattdessen beschränkt sich der Gesetzgeber nun auf einen minimal-invasiven Eingriff in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB. Lediglich für Abkömmlinge gibt es eine Verbesserung, indem die bisherige Anspruchsvoraussetzung, dass der Abkömmling die Pflegeleistung „unter Verzicht auf berufliches Einkommen" erbracht haben muss, entfällt, sodass in Zukunft auch Abkömmlinge, die zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit die Pflege des Erblassers übernommen haben, in den Genuss der Regelung kommen. Damit bleibt es dabei, dass lediglich Pflegeleistungen von Abkömmlingen finanziell honoriert werden und das Ausgleichungsverfahren - wie de lege lata - ausschließlich unter Abkömmlingen stattfindet. ·        

Lebzeitige Schenkungen: Ende des Alles-oder-Nichts-Prinzips

Bisheriges Recht:

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, so entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten, der auf eine Pflichtteilsergänzung hofft, als auch für den Erben als primären Schuldner des Ergänzungsanspruchs geht es, je näher der Ablauf der 10-Jahres-Frist heranrückt - mit jeweils umgekehrten Vorzeichen - um Alles oder Nichts, ob die Schenkung in den sog. „Ergänzungsnachlass" mit einfließt oder nicht. Aber auch der Empfänger der Schenkung, welcher subsidiär für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet, kann sich seines Erwerbes vor Ablauf der 10 Jahre nicht sicher sein. Stirbt der Erblasser auch nur einen Tag „zu früh", wird die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch zum Nachlass und fließt zu Lasten des Erben mit dem vollen Wert in die Berechnung ein. Stirbt der Erblasser dagegen nach Ablauf der 10-Jahres-Frist, bleibt sie unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) zu laufen, so dass solche Schenkungen auch noch nach Ablauf von zehn Jahren zu berücksichtigen sind.

Neues Recht:

Das Reformgesetz führt ein sog. „Abschmelzungsmodell" bzw. „Pro-Rata-Regelung" ein.

Die Schenkung verliert wertmäßig an Bedeutung, je länger sie beim Erbfall zurückliegt: „Pro rata temporis" werden Schenkungen mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt. Nur, wenn der Erblasser innerhalb des ersten Jahres nach Schenkungsvollzug verstirbt, wird sie mit ihrem vollen Wert in die Berechnung einbezogen. Wie bisher bleibt die Schenkung nach 10 Jahren unberücksichtigt. Die kontinuierliche Abschmelzung des Schenkungswertes soll zur Flexibilisierung und Abmilderung der als zu starr empfundenen bisherigen 10-Jahres-Frist und damit zu mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten führen.

Schenkungen unter Ehegatten bleiben gegenüber Schenkungen an Dritte schlechter gestellt. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht genutzt, „Ehegattenschenkungen" den sonstigen Schenkungen gleichzustellen. Bei diesen beginnt die 10-Jahres-Frist - und damit auch die Abschmelzung des Schenkungswertes - auch weiterhin erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.  

Pflichtteilsergänzungsanspruch  

Altes Recht: Schenkungen die zehn Jahre zurückliegen, werden voll berücksichtigt. 

Neues Recht: Auch hier werden Schenkungen der letzten zehn Jahre berücksichtigt.

Die Reform sieht jedoch vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. 

Pro vollem vergangenen Jahr seit der Schenkung wird 1/10 des Schenkungsbetrages nicht mehr beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Ziel: Mehr Planungssicherheit für den Erben und für den Beschenkten. 

Weitere Neuerungen sind eine Erleichterung bei der Stundung des Pflichtteilsanspruchs für Erben und die Anpassung der familien- und erbrechtlichen Verjährungsvorschriften an die dreijährige Regelverjährung.  l       

Auszahlung des Pflichtteils ist grundsätzlich sofort fällig.

Die derzeitige Stundungsregelung soll ausgeweitet und vereinfacht werden.

Vorteil: Wer z.B. Miterben von Immobilien oder Unternehmen nicht sofort auszahlen kann, darf auf erweiterte Stundungsregelungen hoffen.

Stundung des Pflichtteils 

Ziel: Ein "Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens zur Begleichung der Pflichtteilsschuld soll vermieden werden. 

Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde. 

Zur Erweiterung der Stundungsgründe:

Besteht das Vermögen des Erblassers im Großen und Ganzen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil an die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können. 

Beispiel: Soll z.B. der überlebende Ehepartner als Alleinerbe das Eigenheim erhalten, kann es vorkommen, dass er - insbesondere bei unharmonischen Familienbeziehungen -  mit Pflichtteilsansprüchen der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge oder der Eltern des Erblassers konfrontiert wird. Eine derartige Situation kann mangels finanzieller Leistungsfähigkeit im schlimmsten Fall zu einem Notverkauf der Immobilie/ des Wirtschaftsguts  führen.

Nach bisheriger Rechtslage konnte nur in wenigen Ausnahmefällen die Stundung von Pflichtteilszahlungsansprüchen verlangt werden. Darüber hinaus war die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteilsanspruchs nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insb. Abkömmlingen, Ehegatten, Eltern) vorbehalten.

Künftig soll die Stundungsregelung großzügiger sein: Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen muss nur noch eine „unbillige" Härte darstellen, während als Voraussetzung für eine Stundung bisher der Grad einer  „ungewöhnliche Härte" notwendig war. Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten wird nicht mehr abgestellt, dessen Interessen sind aber „angemessen zu berücksichtigen". Und sie soll für jeden Erben gelten, auch wenn dieser nicht pflichtteilsberechtigt ist. Dies schützt vor allem auch nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebensgefährten, die zum (testamentarischen) Erben berufen wurden. 

Beispiel: In Zukunft kann auch die Nichte, die ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte" wäre. 

Zu den Änderungen im Pflichtteilsrecht:

Bei Hinterlassung eines mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteils muss nach jetzigem Recht der pflichtteilsberechtigte Erbe innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ermitteln, ob der hinterlassene belastete Erbteil den Wert des ordentlichen Pflichtteils übersteigt oder nicht (§ 2306 Abs. 1 BGB). Letzterenfalls gelten die Beschränkungen und Beschwerungen kraft Gesetzes als nicht angeordnet und entfallen automatisch (Satz 1). Nur wenn der hinterlassene Erbteil den ordentlichen Pflichtteil übersteigt, kann der Erbe wählen, ob er die Erbschaft ausschlagen und den unbelasteten Pflichtteil in Geld verlangen oder den belasteten Erbteil annehmen will (Satz 2).Dieser Wertvergleich hat sich in der Praxis nicht nur als kompliziert sondern auch als gefährlich herausgestellt, da der irrtümlich Ausschlagende damit seinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch verliert. der BGH half hier zuletzt mit der Billigung einer Anfechtung der irrtümlichen Ausschlagung.

Durch die Neuformulierung des § 2306 BGB entfällt der bisherige automatische Wegfall von Beschränkungen und Beschwerungen bei Erbteilen, die den Pflichtteil quoten- oder wertmäßig nicht übersteigen. Der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende Erbe erhält stattdessen ein generelles Wahlrecht. Künftig kann er sich immer entscheiden, ob er entweder diesen belasteten Erbteil behält - und ggf. den Zusatzpflichtteil - verlangt oder ob er ausschlägt und den vollen rechnerischen Pflichtteil geltend macht. Ein komplizierter Wertvergleich nach der Quoten- bzw. Werttheorie entfällt.

In § 2305 Satz 2 ist zudem nunmehr klargestellt, dass bei der Berechnung eines Zusatzpflichtteils Beschränkungen und Beschwerungen außer Acht bleiben.  

Zu Schenkungen des Erblassers:

Schenkungen des Erblassers führen zu einem „Pflichtteilsergänzungsanspruch", um Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als ob die Schenkung nicht erfolgt und das Vermögen des Erblassers nicht verringert worden wäre (§ 2325 BGB). dazu wird die Schenkung fiktive zu einem sog. „Ergänzungsnachlass" wieder hinzu addiert und aus diesem so erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet. Erst wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind, bleibt die Schenkung nach bisherigem Recht unberücksichtigt. Vorher ist sie immer in voller Höhe anzusetzen. Hinzu kommt die (durch Indexierung auszugleichende) „unechte" Wertsteigerung durch den Kaufkraftschwund.

Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung besteht  danach für Schenkungen

  • im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe,
  • im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %,
  • bei im 3. Jahr vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen in Höhe von 80 % usw. (§ 2325 Abs. 3 BGB neu).

Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner dar. Da die Abschmelzung des Schenkungswertes an den Lauf der 10-Jahres-Frist gekoppelt ist und der Fristbeginn bei „Ehegattenschenkungen" auf das Eheende aufgeschoben ist, findet eine Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt. 

Zu Honorierung von Pflegeleistungen von Abkömmlingen:

Pflegt ein Abkömmling den Erblasser in größerem Umfang, soll dies künftig auch dann honoriert werden, wenn er dafür nicht auf eine Berufstätigkeit verzichtet hat. Bisher gibt es solche erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der den Erblasser „unter Verzicht auf berufliches Einkommen" über längere Zeit gepflegt hat.

Künftig kann ein Abkömmling Ausgleich für Pflegeleistungen unabhängig davon erhalten, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird, also auch dann, wenn der Abkömmling die Pflege zusätzlich zu seiner Berufstätigkeit übernimmt oder bereits vor Aufnahme der Pflegetätigkeit arbeitslos gewesen ist. 

Die ursprünglich geplante Erweiterung des Kreises der ausgleichungsberechtigten Pflegepersonen auf alle gesetzlichen Erben wurde nicht übernommen. 

Zu den neuen Verjährungsregelungen bei erbrechtlichen Ansprüchen

Mit Inkrafttreten der Erbrechtsreform wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angeglichen.

Die Schuldrechtsreform führte m.W.v. 1.1.2002 eine Regelverjährung von drei Jahren ein. Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen aber noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, inklusive zahlreicher Ausnahmen.

Nun soll auch die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche der Regelverjährung von drei Jahren angepasst werden. Nur in Einzelfällen (z.B. Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) bleibt die lange Verjährung erhalten.

Modifiziert wird auch die bisherige Verjährungsregelung für Pflichtteilsansprüche. Die bisherige kurze Verjährung gilt zwar weiterhin, soll aber erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat (§ 2332 BGB neu).
Die neuen Verjährungsvorschriften sind grundsätzlich auf die am 1.1.2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden, wobei im Zweifel ein etwaiger früherer Fristablauf nach altem Recht maßgebend ist. 

Sofortmaßnahmen

Bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen wie Testamenten oder Erbverträgen sind diese Änderungen zu beachten.

Besonders sensibel gilt es bei Schenkungen und dem Vererben von Grundeigentum oder Unternehmen zu sein, und in Fällen, in denen ein künftiger Erbe in größerem Umfang Pflegeleistungen erbringt.

Auch bei für Mandanten schon verfassten letztwillige Verfügungen, gilt es die Konsequenzen zusammen mit dem Mandanten nochmals durchzugehen.

Will der Erblasser Personen, die ihn im Alter gepflegt haben, einen finanziellen Ausgleich aus dem Nachlass zukommen lassen, so muss er dies weiterhin durch letztwillige Verfügung tun - hier bietet sich ein ggf. zusätzlich zu einem Erbteil zugewendetes Vermächtnis an -, da der Kreis der gesetzlichen Ausgleichungsberechtigten nun doch auf die Abkömmlinge beschränkt bleibt. Nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung hat es der Erblasser in der Hand, erbrachte Pflegeleistungen durch Vermächtnis oder Erbeinsetzung zu honorieren.

Auch wenn der Erblasser erst nach einer bereits getätigten Zuwendung den Willen fasst, dass der Empfänger sich diese Zuwendung auf seinen Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen oder diese zur Ausgleichung bringen soll, muss er auf bewährte Gestaltungsmittel wie das „Vorausvermächtnis" zurückgreifen. Ebenso wenn er eine einmal getroffene Anordnung wieder aufheben will. Hier hilft auch künftig nur ein sog. „Vorausvermächtnis" oder ein „Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag" mit dem Zuwendungsempfänger. Ein schuldvertraglicher Ausschluss einer nachträglichen Anordnung dürfte an § 2302 BGB scheitern.

So erfreulich die Entschärfung des § 2306 BGB (beschränkter oder beschwerter Erbteil) an sich auch ist, für den pflichtteilsberechtigten Erben bringt die Vereinfachung nicht nur Vorteile mit sich:

Das dem Erben eingeräumte generelle Wahlrecht wird quasi zur Pflicht, sich zwischen 2 Übeln zu entscheiden. Entweder er behält einen belasteten Erbteil, der dadurch weniger bis gar nichts wert ist, oder er verliert die Stellung als Erbe und wird reiner Nachlassgläubiger. Dies gilt es innerhalb der recht kurz bemessenen- und durch die Reform nicht angetasteten - Ausschlagungsfrist von sechs Wochen abzuwägen. Der (künftige) Erblasser hingegen muss bedenken, dass bei Aussetzung eines mit Beschränkungen oder Beschwerungen (z.B. einem Vermächtnis) belasteten Erbteils, der unter oder in der nähe des ordentlichen Pflichtteilswertes liegt, der Bedachte künftig noch mehr zur Ausschlagung des Erbteils tendieren wird, ein unerwünschtes Ergebnis, das nur durch Aussetzung eines ausreichend hohen (belasteten) Erbteils vermieden werden kann. Auch hier bietet sich weiterhin die Zuwendung eines zusätzlichen Vermächtnisses neben dem belasteten Erbteil an.

Bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wird weiterhin die Rechtsprechung zur Wertermittlung nach § 2325 Abs. 2 und zum Fristbeginn nach Abs. 3 bei Grundstücksschenkungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts (Nießbrauch oder Wohnrecht) zu beachten sein, da der Gesetzgeber eine diesbezügliche gesetzliche Klarstellung unterlassen hat. Bei Grundstücksübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die 10-Jahres-Frist daher weiterhin nicht zu laufen. Umstritten bleibt die Frage des Fristenlaufs in den Fällen eines freien Widerrufsrechts oder eines (schuldrechtlich) vorbehaltenen Wohnrechts. Auch bezüglich des nach wie vor umstrittenen „Leistungsbegriffs" in § 2325 BGB wäre eine klarstellende Regelung des Gesetzgebers wünschenswert gewesen. So bleibt es weiterhin der Rechtsprechung überlassen, die Kriterien hierfür herauszubilden. Nach wie vor benachteiligt bleiben Ehegatten, wenn die Ehe erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst wird. Für sie ändert sich im Vergleich zum früheren Recht nichts.

Besteht der Nachlass im Wesentlichen nur aus einem Familienheim oder Betriebsvermögen, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, so kann der Erbe künftig leichter die Stundung eines ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verlangen.   

Die häufigsten Fragen

Wie berechnet sich die Höhe der anzurechnenden Pflegeleistung eines Abkömmlings?

Da das verabschiedete Gesetz im Gegensatz zum Gesetzentwurf hierzu keine Regelung enthält (der geplante § 2057b Abs. 2 BGB-E wurde nicht Gesetz), ist unklar, ob  die darin vorgesehene Bezugnahme auf die Sätze der gesetzlichen Pflegeversicherung auch für die Ausgleichung unter den Abkömmlingen, die in § 2057a BGB geregelt ist, Bedeutung behält. Letztendlich wird es Aufgabe der Zivilgerichte sein, über die Höhe der auszugleichenden Beträge zu entscheiden. 

Wie kann ein Pflegender bedacht werden, der kein Abkömmling des Erblassers ist?'

Die Ausgleichungspflicht von Pflegeleistungen beschränkt sich wie bisher auf Abkömmlinge des Erblassers. Die zunächst vorgesehene Erweiterung des ausgleichungsberechtigten Personenkreises auf alle gesetzlichen Erben wurde nicht übernommen. Es bleibt dem Erblasser aber nach wie vor unbelassen, die erbrachten Pflegeleistungen in Testament oder Erbvertrag oder zu Lebzeiten durch Zuwendungen/Schenkungen zu honorieren. 

Muss ich als Abkömmling für die Pflege meines Eltern- oder Großelternteil den Beruf aufgeben, um im Erbfall einen Ausgleich zu erhalten?

Nein! Die frühere Voraussetzung, dass die Pflege „unter Verzicht auf berufliches Einkommen" erfolgt sein müsse, wurde gestrichen. 

Was kann ich tun wenn mir ein Erbteil hinterlassen wurde, der mit Beschränkungen oder Beschwerungen wie z.B. einem Vermächtnis belastet ist?

In Zukunft entfällt die bisherige Unterscheidung, ob das Hinterlassene die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht. Der Erbe muss jetzt auch in diesem Falle die Erbschaft ausschlagen, damit er einen geldwerten Pflichtteilsanspruch erlangt. Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht künftig  ein generelles Wahlrecht zu: Er kann die Erbschaft mit allen Belastungen annehmen (ein ausgesetztes Vermächtnis muss er dann erfüllen) oder er schlägt die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil in Geld. Dabei ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu beachten.  

Was ist bei lebzeitigen Schenkungen zu beachten?

Durch die gleitende Ausschlussfrist wird das bisherige „Alles oder Nichts"- Prinzip bei der Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen entschärft. Ab Vollzug der Schenkung sinkt der Wert der Schenkung jährlich ab. Nur wenn der Erbfall in den ersten 12 Monaten nach Vollzug der Schenkung eintritt, ist diese wie bisher in vollem Umfang zu berücksichtigen. Mit jedem weiteren Jahr, das verstreicht, fließt die Schenkung mit einem um 1/10 pro Jahr verminderten Wert in die Berechnung ein. Nach 10 Jahren bleibt sie völlig außen vor. Erfolgte die Schenkung dagegen an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, so fließt sie auch nach mehr als 10 Jahren mit ihrem vollen Wert in die Berechnung ein. Im Falle einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts beginnt die Frist - und damit die Abschmelzung des Schenkungswertes - nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht zu laufen.   

Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Stundung eines gegen mich geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verlangen?

Künftig kann jeder Erbe, auch wenn er nichtpflichtteilsberechtigt ist, die Stundung der Pflichtteilsforderung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für ihn  eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Unternehmens zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 

Welche Verfehlungen könnten künftig die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen?

Das können z. B. schwere Straftaten sein (z. B. Mordversuch, schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung, die eine schwere Verletzung der geschuldeten Achtung darstellt). Es reicht aber auch die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht. Hier hat sich nichts geändert, lediglich ein „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" reicht nicht mehr aus.  

Ab wann sind die neuen Vorschriften anzuwenden?

Das Gesetz tritt am 1.1.2010 in Kraft. Die neuen Regelungen sind auf alle seit diesem Tag eintretenden Erbfälle anzuwenden. Allein das Erbfalldatum entscheidet über die Anwendung des alten oder neuen Rechts. das gilt auch dann wenn an Ereignisse aus der zeit vor dem 1.1.2010 angeknüpft wird. 

Gilt das auch für die Neuregelung der erbrechtlichen Verjährungsvorschriften?

Auch die neuen Verjährungsvorschriften sind grundsätzlich auf die am 1.1.2010 bestehenden unverjährten Ansprüche anzuwenden. Läuft jedoch eine Verjährungsfrist nach altem Recht früher ab als die nach neuem Recht bestimmte, so gilt der frühere Fristablauf.
Die häufigsten Fallen

  1. Der Erblasser kann sich nicht darauf verlassen, dass ein entfernter Verwandter oder Freund, der ihn pflegt, nun automatisch kraft Gesetzes bedacht wird. 
  2. Es muss sich um einen Abkömmling handeln. Pflegepersonen, die keine Abkömmlinge sind, die er aber wegen ihrer Pflegeleistungen bedenken will, muss er weiterhin durch die Zuwendung eines (erhöhten) Erbteils oder eines Vermächtnisses an den Pflegenden angemessen honorieren. 
  3. Soweit der zu pflegende Erblasser Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält und diese nachweisbar an seine Pflegeperson weiterleitet, wird sich damit der im Erbfall anstehende Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe reduzieren. 
  4. Wer sich als Berechtigter schon auf einen Pflichtteilsanspruch eingestellt hat, sollte die veränderten Stundungsmöglichkeiten beachten, die den Pflichtteilsausgleichsanspruch möglicherweise teilweise weit nach hinten verschieben können, wenn das Erbe größtenteils aus einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht. 
  5. Wer einen Pflichtteilsberechtigten mit Hilfe oder unter dem Vorwand seines Lebenswandels vom Erbe ausschließen wollte, sollte genau hinsehen, ob die Enterbungskonstruktion noch Bestand hat. 

Aus der Praxis

Da nach der Reform häufiger die Stundung des Pflichtteils verlangt werden kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs eine unbillige Härte wäre, etwa zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben die wirtschaftliche Grundlage bildet, wird es hier häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, denn auch nach neuem Recht, müssen auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. 

[1] Damrau/RiedelLenz, Erbrecht, § 2333 BGB, Rn 1; Stephanie Herzog, Die Pflichtteilsentziehung - ein vernachlässigtes Institut, S. 245, 278.

[2] Damrau/Riedel/Lenz, Erbrecht, Vorbemerkung zu § 2333 BGB, Rn 5.

[3] Haas, ZEV 2000, 249, 258.

[4] BGHZ 76, 109, 118 = NJW 1980, 936 = FamRZ 1980, 339.

[5] BGH NJW 1974, 1084; BGH NJW 1977, 339.

[6] Bamberger/Roth, §2333 Rn. 2; Damrau/RiedelLenz, Erbrecht, Vorbemerkung zu § 2333 BGB, Rn 3.

[7] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 332 =ZErb 2005, 169, mit Anm. Lange S. 205.

[8] Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a.a.O., S. 384, 387.

[9] Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, a.a.O., S. 428-432.

[10] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00; BVerfGE 112, 332 = ZErb 2005, 169, mit Anm. Lange S. 205.

[11] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.49 ff.

[12] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.49. 

[13] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007 S.51.

[14] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.52.

[15] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 356.

[16] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.53.

[17] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.55.

[18] BVerfG, a. a. O., S. 359.

[19] BVerfG, a. a. O., S. 357.


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