Erbschaftssteuerrecht- Wie viel muss ich von meinem Erbe versteuern
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Wird eine Erbschaft fällig, stellt sich üblicherweise die Frage wie viel vom Erbe versteuert werden muss. Die Grundlage dafür bildet das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Die Erbschaftssteuer richtet sich grundsätzlich nach der konkreten Höhe der Erbschaft, die der Erbe erhält und nicht an der Höhe des gesamten Nachlasses. Die Höhe der Steuer ist zum einen abhängig von der Höhe und zum anderen vom Verwandtschaftsverhältnis. Erbschaftssteuer muss nur bezahlt werden, wenn der Erbteil über dem sogenannten Freibetrag liegt. Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer ermittelt wird, hängen von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben ab.
Oft kommt es vor, dass ein Erbe gar keine Erbschaftssteuer zahlen muss, da das Erbe innerhalb der Freibeträge gem. § 16 ErbStG liegt. Die Freibeträge sind umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist. Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Sie können iHv. 500 000 € steuerfrei erben. Für Kinder und Kinder der verstorbenen Kinder gilt ein Freibetrag iHv. 400 000€, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Leben die Eltern der Enkel noch, gilt für die Enkel ein Freibetrag von 200 000€ gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Für Urenkel und Eltern, die von ihren Kindern erben liegt der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei 100 000€. Der Freibetrag liegt bei allen übrigen Erben auch ohne Verwandtschaftsverhältnis bei 20 000€.
Liegt das Erbe über den jeweiligen Freibeträgen, muss das Erbe versteuert werden. Im Wesentlichen wird dabei zwischen drei Steuerklassen unterschieden, § 15 ErbStG:
Steuerklasse I: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner. Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, sowie Eltern und Vorelternbei Erwerbern von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
Die jeweiligen Steuersätze der einzelnen Steuerklassen richten sich nach § 19 ErbStG. Vererbt der Großvater beispielsweise an seinen Enkel 250.000 € hat der Enkel einen Freibetrag iHv. 200.000 €. Lediglich die 50.000 € müssen noch nach § 19 Abs. 1 ErbStG versteuert werden. Das wären in diesem Fall 7 % in Steuerklasse 1.
Zu den Freibeträgen gibt es in § 13 Abs. 1 ErbStG einige Ausnahmen für die keine Steuer gezahlt werden muss. So muss nach § 13 Nr. 1 a) beispielsweise keine Steuer für den Hausrat einschließlich der Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt, gezahlt werden. Schenken sich Eheleute selbst genutztes Wohneigentum zur gemeinsamen Verwendung, kann die Schenkung nach Voraussetzungen des § 13 4a)-c) ErbStG steuerfrei und unabhängig vom Steuerfreibetrag erfolgen.
Die Freibeträge gelten neben dem Erbe auch für Schenkungen für eine Dauer von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser 10 Jahre ist eine erneute Schenkung möglich und der Steuerfreibetrag kann erneut voll genutzt werden. Wollen beispielsweise Eltern ihren Kindern ihr Vermögen vererben, empfiehlt es sich vorausschauend alle 10 Jahre Schenkungen an ihre Kinder zu tätigen. Verstirbt der Schenker jedoch innerhalb von 10 Jahren nach erfolgter Schenkung, muss die Schenkung auf die Erbschaft angerechnet werden. Das hat zur Folge, dass trotz erfolgter Schenkung unter dem Freibetrag, dennoch eine Erbschaftssteuer anfallen kann. Die Höhe bemisst sich dann anteilig an der Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall.
Es gibt somit einige Konstellationen in denen eine Erbschaftssteuer nicht gezahlt werden muss. Es empfiehlt sich stets im konkreten Fall eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Gern stehe ich Ihnen hierzu beratend zur Verfügung.
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