Steuerliche Grundlagen im Erbschaftssteuerrecht und Schenkungssteuerrecht

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Die Einnahmen des Staates aus Erbschafts- und Schenkungssteuer sind seit vielen Jahren sehr konstant und bewegen sich auf gleich bleibendem Niveau in Deutschland. Die Vermögenswerte in Deutschland steigen aber weiter an. Das könnte Auswirkungen auf das Steueraufkommen haben, wenn man sich nicht um frühzeitige Übertragung der Vermögenswerte auf die nächste Generation kümmert.

Vererben und Verschenken kann man alle Vermögenswerte. Geld, Schmuck, Aktien, Unternehmen, Grundstücke, Münzen, Goldbarren, Silberbarren, Boote, Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Sammlungen, Gemälde, Patente, Marken etc.

Für die Finanzämter ist die Feststellung der Werte ausschlaggebend für die Festsetzung der Steuer. Das ist nicht einfach und richtet sich nach dem Bewertungsgesetz. Stichworte wie Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Verkehrswerte usw. sind nur einige wichtige Methoden, die von den Steuerbehörden angewendet werden.

Als Steuerpflichtiger ist man bei größeren Vermögenswerten oft darauf angewiesen Vermögenswerte professionell durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen. Erst das Sachverständigengutachten gibt Aufschluss darüber, wie man die Übertragung vornehmen kann. Erst wenn die Vermögenswerte feststehen, bestimmt man die Steuerklasse.

Es werden verschiedene Steuerklassen unterschieden:

  • Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder / Stiefkinder, Enkel, Urenkel, im Todesfall auch Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Geschwisterkinder (Nichten und Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
  • Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber

Das Steuergesetz sieht für Schenkungen zu Lebzeiten und den Erwerb von Todes wegen nur geringe Unterschiede vor. Der Gesetzgeber hat bestimmte Freigrenzen vorgesehen und die Besteuerung stufenweise geregelt. Zu unterscheiden sind Freibeträge und Versorgungsfreibeträge:

persönliche Freibeträge

  • Ehegatte: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
    • deren Abkömmlinge: 200.000 € 
  • Eltern, Großeltern: 100.000 €
  • Pers. der Steuerklasse II und III: 20.000 €

Versorgungsfreibeträge

  • Ehegatte: 256.000 €
  • Kinder oder Enkel bis 5 Jahre: 52.000 €
    • 5 bis 10 Jahre: 41.000 €
    • 10 bis 15 Jahre: 30.700 €
    • 15 bis 20 Jahre: 20.500 €
    • 20 bis 27 Jahre: 10.300 €

Freibeträge stehen den Erben und Beschenkten immer zu. Engere Familienangehörige haben höhere Freibeträge als entfernte Verwandte. Ist man nicht verheiratet, lebt man den modernen Zeitgeist. Dann gibt es aber auch nur einen Freibetrag von 20.000 €. Wenn man sich das steuerliche Ergebnis zwischen einem verheirateten Ehepaar und einem nichtverheirateten genau überlegt, dann beträgt der Unterschied 480.000 €.

Hinzu kommt noch der Versorgungsfreibetrag in allen Erbfällen. Dieser steht aber nur verheirateten Paaren zu.

Der persönliche Freibetrag steht alle 10 Jahre erneut voll zur Verfügung. Daraus ergibt sich die Möglichkeit Vermögen alle 10 Jahre ohne Besteuerung auf die nächste Generation zu übertragen.

Übersteigt das Vermögen die Freibeträge und die Versorgungsfreibeträge, so muss versteuert werden. Wie die Besteuerung gestaffelt ist, ergibt sich auf folgender Steuertabelle:

Wert des Nachlassanteils  
Klasse I
Klasse II
Klasse III
Bis 75.000 €  
7 %
15 %
30 %
Bis 300.000 €    
11 %
20 %
30 %
Bis 600.000 €    
15 %
25 %
30 %
Bis 6.000.000 €
19 %
30 %
30 %
Bis 13.000.000 €
23 %
35 %
50 %
Bis 26.000.000 €
27 %
40 %
50 %
Über 26.000.000 €
30 %
43 %
50 %

Es gibt natürlich im Gesetz noch viele weitere Steuerbefreiungen. Die bekannteste ist die „Villa am Starnberger See“, für die Horst Seehofer gesorgt hat. Aber auch Oldtimer und Flugzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Auch für die Versorgung der jungen Generation sieht das Gesetz zahlreiche Steuerbefreiungen vor.

Wichtig und möglichst rechtzeitig vorbereiten kann man auch Unternehmensübertragungen. Das Gesetz sieht sogar die Möglichkeit der Steuerbefreiungen bis zu 100 % vor. Das ist aber nur auf Antrag hin möglich und die Hürden sind hoch. 

Von heute auf morgen lässt sich die völlige Steuerbefreiung nicht realisieren. Als Unternehmer sollte man seinen Anwalt so früh wie möglich ansprechen, denn es müssen auch gesellschaftsrechtliche Aspekte beachtet werden neben allen erbschaftssteuerlichen Voraussetzungen.

Bei Fragen zum Erbschaftssteuerrecht und Schenkungssteuerrecht:

Rechtsanwalt Dirk Wittstock


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