Erbschaftsteuer clever sparen: Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten

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Erbschaftsteuer muss nicht hoch sein! Erfahren Sie, wie Sie Freibeträge nutzen, Schenkungen einsetzen und frühzeitig planen, um Ihre Familie finanziell zu schützen. Fachanwältin für Erbrecht informiert.

Als Ihre Fachanwältin für Erbrecht in Deutschland weiß ich, dass die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod und der Weitergabe des Vermögens oft emotional und komplex ist. Hinzu kommt die nicht unerhebliche Belastung durch die Erbschaftsteuer, die für die Hinterbliebenen eine zusätzliche finanzielle Herausforderung darstellen kann.Doch es gibt gute Nachrichten: Mit einer frühzeitigen und durchdachten Planung lassen sich die Auswirkungen der Erbschaftsteuer oft erheblich reduzieren oder sogar ganz vermeiden. Dieser Rechtstipp soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten geben und Ihnen helfen, die richtigen Schritte für Ihre individuelle Situation einzuleiten.


Warum ist die frühzeitige Planung so wichtig?

Viele Menschen scheuen sich, sich mit dem Thema Erbschaft auseinanderzusetzen. Das ist verständlich, aber leider oft ein Fehler. Denn je früher Sie sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigen, desto mehr Gestaltungsspielraum haben Sie, um die Erbschaftsteuer zu optimieren und Ihr Vermögen im Sinne Ihrer Liebsten weiterzugeben.Die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer sind komplex und bieten verschiedene Möglichkeiten zur Steuerreduzierung. Diese Möglichkeiten können jedoch nur dann optimal genutzt werden, wenn Sie rechtzeitig aktiv werden.


Die wichtigsten Stellschrauben zur Erbschaftsteuerersparnis:

Es gibt verschiedene Instrumente und Strategien, die Ihnen helfen können, die Erbschaftsteuerlast zu senken. 

Die wichtigsten davon möchte ich Ihnen im Folgenden näher erläutern:

1. Nutzung der Freibeträge:Das Erbschaftsteuergesetz sieht verschiedene Freibeträge vor, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser variieren. Diese Freibeträge sind steuerfrei und können die zu versteuernde Erbmasse erheblich reduzieren. Die aktuellen Freibeträge (§ 16 ErbStG) sind: 

* Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro 

* Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro 

* Enkelkinder: 200.000 Euro (wenn die Eltern noch leben) bzw. 400.000 Euro (wenn die Eltern bereits verstorben sind)

* Urenkel: 100.000 Euro 

* Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 Euro 

* Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und alle übrigen Erben: 20.000 Euro

Es ist wichtig zu wissen, dass diese Freibeträge pro Erbfall und pro Person gelten. Durch eine strategische Verteilung des Vermögens auf mehrere Erben können die Freibeträge mehrfach genutzt werden.

2. Steuerklassen beachten:

Neben den Freibeträgen spielt auch die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. Die Steuerklasse richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und bestimmt den anzuwendenden Steuersatz: 

* Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder 

* Steuerklasse II: Eltern, Großeltern (bei Erbschaft), Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter 

* Steuerklasse III: Alle übrigen ErbenDie Steuersätze innerhalb der einzelnen Steuerklassen sind progressiv, d.h. sie steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.

Daher ist es umso wichtiger, die Freibeträge optimal auszuschöpfen und gegebenenfalls Gestaltungen zu wählen, die zu einer günstigeren Steuerklasse führen.

3. Schenkungen zu Lebzeiten nutzen:

Eine sehr effektive Möglichkeit, die Erbschaftsteuer zu reduzieren, sind Schenkungen zu Lebzeiten. Durch rechtzeitige Übertragungen von Vermögenswerten können Sie die spätere Erbmasse verkleinern und somit die Steuerlast mindern.


Dabei sind folgende Aspekte wichtig: 

* Freibeträge bei Schenkungen: Auch für Schenkungen gelten Freibeträge, die den oben genannten Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer entsprechen und alle zehn Jahre neu genutzt werden können. 

* Zehn-Jahres-Frist: Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers erfolgen, können unter Umständen bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (sog. Anrechnung von Vorerwerben, § 14 ErbStG). 

* Nießbrauch vorbehalten: Bei der Übertragung von Immobilien kann es sinnvoll sein, sich den Nießbrauch vorzubehalten. Dadurch behalten Sie die Nutzung des Objekts (z.B. durch Vermietung oder Selbstnutzung) und können gleichzeitig die Erbschaftsteuerlast reduzieren. 

* Gestaltungsmöglichkeiten: Schenkungen können in verschiedenen Formen erfolgen, z.B. als direkte Geldzuwendung, als Übertragung von Immobilien oder als Übertragung von Unternehmensanteilen. Die Wahl der geeigneten Form hängt von den individuellen Umständen ab.

4. Testament und Erbvertrag gestalten:Ein sorgfältig formuliertes Testament oder ein Erbvertrag ist unerlässlich für eine optimale Nachfolgeplanung und zur Reduzierung der Erbschaftsteuer. Hier einige wichtige Punkte: 

* Klare Regelungen treffen: Legen Sie eindeutig fest, wer was erben soll. Unklare Formulierungen können zu Streitigkeiten unter den Erben und unnötigen Steuerzahlungen führen. 

* Vermächtnisse und Auflagen: Durch Vermächtnisse können Sie bestimmten Personen oder Organisationen Vermögenswerte zukommen lassen, ohne sie zu Erben einzusetzen. Auflagen können bestimmte Bedingungen an die Erbschaft knüpfen. 

* Testamentsvollstreckung: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern und sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker kann auch steuerliche Aspekte im Blick behalten. 

* Wahl des Güterstands: Bei Ehegatten spielt der Güterstand eine Rolle für die Erbschaftsteuer. Die Zugewinngemeinschaft führt im Erbfall zu einem pauschalen Zugewinnausgleich, der steuerfrei ist.


5. Besonderheiten bei Immobilien und Betriebsvermögen:

Für Immobilien und Betriebsvermögen gelten spezielle Regelungen im Erbschaftsteuergesetz, die unter Umständen zu erheblichen Steuererleichterungen führen können:

 * Bewertung von Immobilien: Die Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer kann komplex sein. Es ist wichtig, die zulässigen Bewertungsverfahren zu kennen und gegebenenfalls Gutachten einzuholen, um eine realistische und steuerlich günstige Bewertung zu erreichen. 

* Begünstigung von Betriebsvermögen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit werden (§ 13a, 13b ErbStG). Diese Regelungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und erfordern eine sorgfältige Planung.


6. Steueroptimierung durch lebzeitige Gestaltungen:Neben Schenkungen gibt es weitere lebzeitige Gestaltungen, die zur Reduzierung der Erbschaftsteuer beitragen können: 

* Gründung einer Familiengesellschaft: Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Familiengesellschaft kann steuerliche Vorteile bieten und die Vermögensnachfolge langfristig regeln. 

* Übertragung von GmbH-Anteilen: Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind besondere steuerliche Aspekte zu beachten. Eine frühzeitige Planung kann hier erhebliche Steuern sparen. 

* Versicherungen: Lebensversicherungen können im Erbfall eine wichtige Rolle spielen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen oder den Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit zu bieten. Die steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen hängt von der Ausgestaltung des Vertrages ab.


7. Professionelle Beratung in Anspruch nehmen:Angesichts der Komplexität des Erbschaftsteuerrechts ist es ratsam, frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwältin für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu analysieren, maßgeschneiderte Strategien zur Steueroptimierung zu entwickeln und Sie bei der Umsetzung Ihrer Nachfolgeplanung zu unterstützen.


Fazit:Die Erbschaftsteuer muss kein Schreckgespenst sein. Mit einer rechtzeitigen und durchdachten Planung können Sie die Steuerlast erheblich reduzieren und sicherstellen, dass Ihr Vermögen in Ihrem Sinne an die nächste Generation weitergegeben wird. Nutzen Sie die Freibeträge, prüfen Sie Schenkungen zu Lebzeiten, gestalten Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag sorgfältig und informieren Sie sich über die Besonderheiten bei Immobilien und Betriebsvermögen.

Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – es geht um den Schutz Ihres Vermögens und das Wohl Ihrer Liebsten.

Sie möchten Ihre Erbschaftsteuerlast optimieren und Ihre Nachfolge rechtzeitig regeln? Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Als erfahrene Fachanwältin für Erbrecht entwickle ich mit Ihnen individuelle Strategien, um Ihr Vermögen bestmöglich zu schützen und an Ihre Liebsten weiterzugeben.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftsteuer:

1. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Deutschland?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Steuerklasse und dem Wert des Erbes ab. Die Steuersätze reichen von 7 % bis 50 %.

2. Wann muss die Erbschaftsteuer bezahlt werden?

Die Erbschaftsteuer wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

3. Was passiert, wenn ich die Erbschaftsteuer nicht bezahlen kann?

In Härtefällen können Stundungs- oder Erlassanträge gestellt werden. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen.

4. Müssen auch Schenkungen versteuert werden?

Ja, Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, die dem Erbschaftsteuergesetz ähnelt. Es gelten jedoch eigene Freibeträge und Fristen.

5. Kann ich die Erbschaftsteuer umgehen?

Eine vollständige Umgehung der Erbschaftsteuer ist in der Regel nicht möglich. Durch eine sorgfältige Planung können Sie die Steuerlast jedoch erheblich reduzieren.

6. Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die jederzeit widerrufen werden kann. Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren anderen Personen.

7. Was ist eine Testamentsvollstreckung?

Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser im Testament benannt und ist für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Er kann unter anderem die Erben auseinandersetzen und die Erbschaftsteuererklärung erstellen.



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