Erbschein aufgrund Testamentskopie bei unauffindbarem Originaltestament

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Die Erbenstellung kann sich auch auf eine Kopie des vom Erblasser unterschriebenen Testaments stützen, wenn dieses im Original unauffindbar ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Originaltestament vom Erblasser mit Widerrufsabsicht vernichtet wurde.


Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht zunächst die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben erforderlichen Tatsachen festgestellt, später aber deren Antrag zurückgewiesen, da der hiernach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sogleich wieder einzuziehen wäre. Nach der von der Lebensgefährtin des Erblassers vorgelegten Testamentskopie seien ein Kind und die Enkel des Erblassers als Erben bestimmt worden.


Mit Beschluss vom 12.03.2021 hat das OLG Düsseldorf, 3 Wx 51/20, die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Nach Anhörung der Lebensgefährtin des Erblassers, welcher er gemäß der von ihr vorgelegten Testamentskopie seinen PKW, seine Bankkonten und den Hausrat vermacht hatte, ging der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine Kopie des vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testamentes (§ 2247 Abs. 1 BGB) handelt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst unauffindbar ist. Kann aufgrund dessen das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden, können Errichtung und Inhalt eines Testaments auch mithilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Hierbei war das Gericht von der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu 4. überzeugt, wonach es sich um eine Kopie des vom Erblasser errichteten Originaltestamentes handelte. Anhaltspunkte für Fälschungen durch diese bestanden nicht, nachdem es sich i.Ü. um einen schwer zu fälschenden Text handelte und die Beteiligte zu 4. darin in vergleichsweise geringem Umfang mit einem Vermächtnis bedacht wurde.


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