Erbschein beantragen – So geht es

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Es gibt 2 Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen: 

· Entweder Sie gehen selbst zum Nachlassgericht und stellen dort den Antrag oder

· Sie schalten hierfür einen Notar ein. Einen Rechtsanwalt sollten Sie immer dann einschalten, wenn die Erbfolge          streitig ist. 

Im Folgenden erkläre ich Ihnen die 4 Schritte, wie Sie zu Ihrem Erbschein kommen. 

  1. Ist ein Erbschein erforderlich?

In einem ersten Schritt sollten Sie klären, ob überhaupt ein Erbschein erforderlich ist. Gefordert wird die Vorlage eines Erbscheins regelmäßig vom Grundbuchamt und von Banken, sofern keine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt. In vielen Fällen reicht jedoch auch ein notarielles Testament.

      2. Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Für das Erbscheinverfahren ist das Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, zuständig. Welches Nachlassgericht zuständig ist, richtet sich nicht nach dem Wohnort des Antragstellers, sondern nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. 

      3. Notwendige Unterlagen

Wenn Sie einen Erbscheinantrag beantragen, müssen Sie dem Nachlassgericht die für den Antrag notwendigen Unterlagen/Nachweise vorlegen. Diese sind in der Regel:

· Personalausweis des Antragstellers

· Sterbeurkunde des Erblassers

· Personenstandsurkunden, z. B. Geburtsurkunden, Familienstammbuch, etc. 

· Letztwillige Verfügungen, wie z. B. Testamente, Erbverträge oder Ehegattentestamente

     4. Antrag beim Nachlassgericht stellen

Vereinbaren Sie möglichst einen Termin. Für die Beantragung des Erbscheins ist Ihr persönliches Erscheinen erforderlich, da Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern müssen. Bei gesetzlicher Erbfolge, wenn also kein Testament vorliegt, müssen Sie folgende Auskünfte erteilen:

· Todeszeitpunkt des Erblassers

· Das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Ihr Erbrecht beruht (Abkömmling, Ehepartner)

· Testament oder Erbvertrag

· Auskunft, ob ein Rechtsreit über die Erbfolge anhängig ist

· Dass Sie die Erbschaft angenommen haben und die Größe Ihres Erbteils

Ergibt sich die Erbfolge aus einem Testament oder Erbvertrag, so ist zusätzlich zu den obigen Angaben dieses Dokument vorzulegen und anzugeben, ob noch weitere vom Erblasser verfasste Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Gibt es mehrere Erben, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein für die Erbengemeinschaft ausgestellt werden. 

Selbst beantragen oder mit Notar oder Rechtsanwalt?

Den Erbschein beim Notar zu beantragen ist bequemer. Sie erhalten meist schneller einen Termin und haben eine bessere Atmosphäre als beim Nachlassgericht. 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist immer dann geboten, wenn es Unklarheiten oder gar Streitigkeiten hinsichtlich der Erbfolge oder der (Höhe) der Erbschaft gibt. Sofern es um die Auslegung oder Anfechtung eines Testaments, die Vertretung im streitigen Erbscheinverfahren oder Konflikte mit Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern geht, ist der Anwalt auf jeden Fall der richtige Ansprechpartner. 

Kosten des Erbscheinantrags

Die Kosten des Erbscheinantrags sind beim Nachlassgericht und beim Notar gleich. Beim Notar kommt jedoch noch die Mehrwertsteuer und Kosten für Auslagen hinzu. Hatte der Verstorbene ein Vermögen von 50.000 €, kostet der Erbschein 330 €; bei 200.000 € kostet er 870 €, bei 1 Mio. € belaufen sich die Erbschein-Kosten auf 3.470 €. Die Gebühren fallen jeweils zur Hälfte für den Erbscheinantrag und für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an. Bei der Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht kann direkt geklärt werden, ob auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden kann, womit sich in Einzelfällen das Nachlassgericht einverstanden erklärt mit der Folge, dass vorgenannte Gebühren sich halbieren.

Wenn es also Streit über die Erbfolge gibt, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Rufen Sie mich an und vereinbaren einen Termin. 


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