Erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs

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Zahllose Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet haben (vermeintliche) Abrechnungsverstöße von niedergelassenen Ärzten, Chefärzten, Krankenhäusern, Apothekern, Psychotherapeuten, Zahnärzten, MVZ, Pflegediensten und sonstigen Leistungserbringern zum Gegenstand. Zurückzuführen ist diese Entwicklung u.a. auf die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften in mehreren Bundesländern.


Was ist unter Abrechnungsbetrug zu verstehen?

Vereinfacht ausgedrückt macht sich wegen Abrechnungsbetrugs strafbar, wer vorsätzlich falsch abrechnet und dadurch einen sog. Vermögensschaden verursacht. § 263 Strafgesetzbuch sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Falle eines „gewerbsmäßigen“ Abrechnungsbetrugs erhöht sich die maximal mögliche Strafe sogar auf zehn Jahre.


Welche Fallgestaltungen sind besonders im Fokus?

In der Praxis treten bestimmte Konstellationen immer wieder auf, in denen der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erhoben wird:

  • Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen („Luftleistungen“)
  • Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
  • Fehlerhafte Abrechnung von Wahlleistungen bzw. Abrechnungsverstöße in der Chefarztambulanz/Ermächtigung
  • Vorwurf des Upcoding/Rightcoding
  • Unzulässiges „Splitting“
  • Falschabrechnung von (Spezial-)Laborleistungen
  • Fehlerhafte Auslegung von GOÄ/EBM/GOZ
  • Verstöße gegen Zuweisungsverbote, unzulässige Kick back-Gestaltungen.


Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Häufig gehen Staatsanwaltschaften davon aus, der objektive Straftatbestand des Abrechnungsbetrugs sei bereits erfüllt, wenn die Anwendung und Auslegung von vergütungsrechtlichen Bestimmungen nicht ihrer Rechtsauffassung entsprechen. Dies verkennt, dass der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs so lange ausgeschlossen ist, wie die Abrechnung auf einer zumindest vertretbaren Rechtsauslegung beruht. Abgesehen davon wird von den Ermittlungsbehörden immer wieder verkannt, dass Abrechnungsfehler häufig nicht auf Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit beruhen. Im Fokus steht in Abrechnungsbetrugsverfahrens regelmäßig die Frage, ob überhaupt bzw. in welcher Höhe ein sog. Vermögensschaden entstanden ist. Hier muss die Schadensberechnung überprüft und korrigiert werden, unzulässigen Schätzungen muss entgegengetreten werden.


So helfen wir Ihnen weiter!

Durch unsere konsequente und nachhaltige Spezialisierung auf die Bereiche Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht können wir den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe gegenübertreten – mindestens, denn nicht selten stellen wir fest, dass den Staatsanwaltschaften vertiefte medizinrechtliche Kenntnisse fehlen und das Strafverfahren von unzutreffenden medizin- und sozialrechtlichen Prämissen ausgeht.

Unser Partner Rechtsanwalt Dr. Maximilian Warntjen ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht und Lehrbeauftragter für Medizinstrafrecht der Universität Marburg. Er verteidigt seit über 15 Jahren in Abrechnungsbetrugsverfahren. Unser Partner Dr. Tobias Lubitz, Fachanwalt für Strafrecht, hat einen besonderen Schwerpunkt und umfangreiche Erfahrung im Arzt- und Medizinstrafrecht, speziell in Verfahren mit dem Vorwurf Abrechnungsbetrug.


Wir

  • verteidigen von Abrechnungsvorwürfen betroffene Ärzte, Chefärzte, Krankenhausgeschäftsführer, Apotheker, MVZ, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Unternehmensmitarbeiter, Geschäftsführer von Pflegediensten usw. in allen Phasen eines Strafverfahrens.


  • vertreten die Interessen von Krankenhäusern, MVZ und Unternehmen im Gesundheitswesen im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrugsverfahren bzw. bei Verdacht auf Abrechnungsverstöße (interne Untersuchung und Bewertung, Prüfung von Handlungspflichten der Geschäftsführung).


  • koordinieren die Verteidigung in besonders komplexen Strafverfahren mit zahlreichen Beschuldigten („Sockelverteidigung“).


  • vertreten ihre Interessen als Arzt oder Apotheker im Zusammenhang mit einem Abrechnungsbetrugsverfahren gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Approbationsbehörden, Zulassungs- und Disziplinarausschüssen, Ärztekammern, Apothekerkammern.


  • beraten und begleiten Zeugen in Abrechnungsbetrugsverfahren.


  • beraten präventiv in Verfahren, die erfahrungsgemäß häufig in Strafverfahren münden (z.B. sog. Plausibilitätsprüfung).


  • erstatten Strafanzeigen wegen Abrechnungsbetrugs.


  • erstellen Rechtsgutachten zu Abrechnungsfragen.


Wenn in Abrechnungsbetrugsverfahren arbeitsrechtliche, steuerrechtliche, vertiefte medizinrechtliche oder presserechtliche Expertise benötigt wird, ziehen wir entsprechend spezialisierte Kollegen aus unserem Netzwerk hinzu.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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