Erhebung von Gesundheitsdaten bei Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherung

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Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt § 213 VVG, dass die Versicherung nur unter bestimmten Bedingungen Gesundheitsdaten des Versicherten bei den Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen etc. erheben darf.

Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur erfolgen, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und der Versicherte eine Einwilligung erteilt hat. Selbst wenn der Versicherte seine Einwilligung hierzu schon bei Vertragsschluss erteilt hat, muss er vor jeder Erhebung unterrichtet werden und kann der Erhebung widersprechen. Der Versicherte kann auch jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

Es ist durch die Zivilgerichte noch nicht eindeutig geklärt, welche Folge es hat, wenn der Versicherer Gesundheitsdaten ohne Berücksichtigung des § 213 VVG erhebt und hierdurch die Rechte des Versicherten verletzt. Es sprechen Argumente dafür, dass solche rechtswidrig eingeholten Daten einem "Beweisverwertungsverbot" unterliegen, mit der Folge, dass der Versicherer sie nicht zu Lasten des Versicherten verwenden darf.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei, wenn Sie Hilfe gegen Ihre Versicherung benötigen. Ich habe mich im Juni 2009 zu den aktuellen Problemen der Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherung fortgebildet.


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