Erhöhte Stromkosten – ein aussagekräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf?

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Der Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts gegenüber Verbrauchern bei Preisanpassungen wegen erhöhter Steuern und hoheitlichen Abgaben stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam.

Mit erstinstanzlichem Urteil vom 22.10.2015 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 14d O 4/15) entschieden, dass Klauseln in Sonderkundenverträgen, welche ein Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers bei Erhöhung der Preise aufgrund erhöhter oder neu eingeführter Steuern oder hoheitlicher Abgaben ausschließen, unwirksam sind.

Der Ausschluss stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 Absatz 1, 2 Nr. 1 BGB dar. § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG beinhalte ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht auch für den Fall einer Preisanpassung wegen erhöhter Abgaben oder Steuern. Neben einer Auslegung der Norm anhand des gesetzgeberischen Willens ergebe sich dies auch aus einem Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die Grundversorgung. Gemäß der §§ 5a, 5 Absatz 3 StromGVV berechtigt die Änderung der Preise wegen erhöhter hoheitlicher Belastungen den Tarifkunden zur Sonderkündigung.

Schließlich liege es im Ermessen des Versorgers, die erhöhten hoheitlichen Belastungen an den Verbraucher weiterzugeben, eine Pflicht bestünde gerade nicht. Aus diesem Grund stelle das Sonderkündigungsrecht auch keine Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses dar.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung in der weiteren Instanz Bestand haben wird.

Versorger sollten sich darauf einstellen, dass Verbraucher

  1. dieses Urteil zitieren, um frühzeitig aus dem Stromvertrag durch ein Sonderkündigungsrecht auszusteigen und
  2. die für die Vergangenheit erfolgten Preisanpassungen wegen Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel insgesamt anfechten.


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