Erholungsurlaub zusätzlich zu einem Sonderurlaub? BAG vom 6. Mai 2014 (9 AZR 678/12)

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Immer wieder taucht in der arbeitsrechtlichen Praxis die Frage auf, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten "Sonderurlaub" auf dessen Anspruch zur Gewährung von Erholungsurlaub anrechnen bzw. diesen dann kürzen darf. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangt für den Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub lediglich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllung der Wartezeit. Eine Regelung zur Frage, ob eine Kürzungsmöglichkeit für einen solchen Sachverhalt besteht, enthält das BUrlG nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem nun veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2014 (AZ: 9 AZR 678/12) entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) auch dann bestehen bleibt, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im selben Kalenderjahr unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden ist, der zu einem Ruhen der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnisses während des Sonderurlaubs geführt hat. Der Arbeitgeber darf daher in einer solchen Situation den weiterhin bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers (gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) nicht kürzen. Der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub ist daher auch nicht durch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "außer Kraft zu setzen". Einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz sind z. B. dann möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. So z. B. lediglich während einer vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Elternzeit (vgl. § 17 I BEEG).


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