Sonderurlaub - was Sie wissen und beachten müssen!
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Die wichtigsten Fakten
- Der Sonderurlaub ist eine Form des Urlaubs, der einem Arbeitnehmer aus besonderen Gründen gewährt wird.
- Sonderurlaub ist nicht mit dem Begriff Erholungsurlaub gleichzusetzen.
- Beispiele für bezahlten Sonderurlaub sind unter anderem die eigene Heirat, die Geburt des eigenen Kindes, ein Todesfall oder auch die Erkrankung eines Angehörigen.
- Der Arbeitnehmer darf sich keineswegs selbst beurlauben. Er riskiert anderenfalls eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
- Er hat ebenso eine Nachweispflicht gegenüber seinem Vorgesetzten. Wird ihm Sonderurlaub gewährt, muss er für diesen einen Nachweis erbringen, wie zum Beispiel ein ärztliches Attest.
- Auch Beamte haben Anspruch auf Sonderurlaub, beispielsweise für Fortbildungen.
- Der Bildungsurlaub und das Sabbatical sind weitere Formen des Sonderurlaubs.
Was bedeutet Sonderurlaub?
Grundsätzlich bezeichnet Sonderurlaub eine gesetzlich nicht geregelte und unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht eines Beschäftigten.
Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn dieser entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Gesetzlich ist nicht festgelegt, für welche konkreten Gründe und für wie lange Sonderurlaub erteilt werden kann.
In § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jedoch definiert, dass Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die vorübergehende bezahlte Freistellung ihrer Tätigkeit haben, wenn
- die Situation nicht selbst verschuldet wurde.
- der Grund für die vorübergehende Abwesenheit direkt in der Person des Beschäftigten liegt.
- die Abwesenheitsdauer nicht erheblich ist.
Bezahlter Sonderurlaub wird jedoch nicht gewährt, wenn äußere Umstände für die Abwesenheit des Arbeitnehmers verantwortlich sind, wie beispielsweise ein Stau auf der Autobahn.
Enthält der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine konkrete Regelung bezüglich des Sonderurlaubs, liegt die Gewährung von Sonderurlaub einzig im Ermessen des Arbeitgebers. § 616 BGB ist nicht zwingend, d. h., dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren können, dass die Vorschrift für ihr Arbeitsverhältnis nicht gelten soll. Andererseits kann ein Anspruch aus § 616 BGB durch betriebliche Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber seit einigen Jahren regelmäßig bei einem bestimmten Ereignis - z. B. Geburt eines Kindes - trotz Freistellung weiterhin den Lohn gezahlt hat.
Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter sich nicht selbst beurlauben darf. Ansonsten muss er mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen.
Welche Gründe gibt es für Sonderurlaub?
Es gibt eine Reihe von Gründen, die die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub rechtfertigen können. Beispielsweise:
- die eigene Hochzeit
- die Geburt des eigenen Kindes
- die Versorgung und Pflege eines nahen Angehörigen
- ein Todesfall in der Familie
- ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden können
Für jeden Beschäftigten besteht die sogenannte Nachweispflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Das bedeutet, er muss für seinen Sonderurlaub einen Nachweis erbringen, wie beispielsweise ein ärztliches Attest oder ein Schreiben des Standesamtes im Rahmen der eigenen Hochzeit.
Es gibt darüber hinaus noch weitere Anlässe, für die Sonderurlaub gewährt werden kann:
- Freistellung aus religiösen Gründen, wie zum Beispiel für Konfirmation bzw. Kommunion
- Freistellung zur Stellensuche in Form von Vorstellungsgesprächen oder Erstellung von Bewerbungen nach einer Kündigung
- Freistellung zur Betreuung des eigenen Kindes
- Freistellung für Gerichtstermine
Sonderurlaub für Beamte
Für Beamte ist der Sonderurlaub in der Sonderurlaubsverordnung – kurz SUrlV – geregelt. Darin sind einige Anlässe festgehalten, die Sonderurlaub für Beamte rechtfertigen, zum Beispiel für
- ärztliche Behandlungen bzw. Untersuchungen.
- dienstliche oder persönliche Anlässe, wie ein Todesfall innerhalb der Familie.
- gewerkschaftliche, kirchliche und sportliche Zwecke.
- eine (fremdsprachliche) Aus- oder Fortbildung.
- eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer.
- die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes, wie z. B. ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ).
Wie lange die Freistellung dauert, hängt von der jeweiligen Begründung ab.
Weitere Formen des Sonderurlaubs
Bildungsurlaub
Arbeitnehmer haben im Rahmen des Bildungsurlaubs die Möglichkeit, sich für eine gewisse Zeit von ihrer Berufstätigkeit freistellen zu lassen, damit sie Gelegenheit zur Weiterbildung haben. Diese Form des Sonderurlaubs wird auch als Bildungsfreistellung oder als Bildungszeit bezeichnet.
Der Bildungsurlaub ist in den Gesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Unterschiede in den Ländern gibt es zum Beispiel bei den Voraussetzungen für die Anerkennung von Seminaren sowie beim zeitlichen Umfang. In Sachsen und Bayern gibt es hingegen keine Bildungsurlaubsgesetze.
Beamte, die einen Bildungsurlaub nehmen möchten, finden die entsprechenden Regelungen in der Sonderurlaubsverordnung des Bundes bzw. in den Parallelvorschriften der einzelnen Länder.
Sabbatical
Eine weitere Form des Sonderurlaubs ist das sogenannte Sabbatical, eine zeitlich begrenzte und unbezahlte Auszeit vom Beruf. Der Arbeitnehmer verzichtet somit auf eine Entgeltfortzahlung. Das sogenannte Sabbatjahr kann zwischen drei Monaten und einem Jahr dauern.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical, nur Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst.
Um ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen, bedarf es – wie bei jeder anderen Form des Urlaubs – zunächst der Zustimmung vonseiten des Arbeitgebers.
Es gibt verschiedene Sabbatical-Modelle, wie zum Beispiel:
- unbezahlte Freistellung
- Sonderurlaub bis zu vier Wochen
- Sabbatjahr durch Arbeitszeitguthaben oder durch Lohnverzicht
Sonderurlaub bei Gleitzeitarbeit?
Kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeit flexibel gestalten - sog. Gleitzeit -, ist § 616 BGB nicht einschlägig. Immerhin kann er dann grundlegend selbst entscheiden, wann er arbeitet und seine privaten Angelegenheiten außerhalb der Kernarbeitszeit erledigen (BAG, Urteil v. 22.01.2009, Az.: 6 AZR 78/08).
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Sonderurlaub
Was ist Sonderurlaub?
Eigentlich hat der Beschäftigte seine Termine so zu legen, dass seine Arbeitszeit nicht berührt wird. Immerhin gilt gemäß § 326 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sodass der Chef im Allgemeinen kein Gehalt zahlen muss, wenn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht geleistet wird. Der Angestellte kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aber die unbezahlte Freistellung von seiner Arbeitspflicht verlangen, sog. Sonderurlaub. Dieser muss jedoch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vertraglich vereinbart oder den Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zugestanden worden sein. Zu beachten ist ferner, dass der Angestellte keinen Rechtsanspruch auf den Sonderurlaub hat. Kommt der Arbeitgeber vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Freistellung gegenwärtig den Betriebsablauf stören würde, kann er den Sonderurlaub ablehnen.
Sonderurlaub: Gilt eine Gebetspause als relevanter Verhinderungsgrund?
Verlässt ein gläubiger Angestellter seinen Arbeitsplatz, um zu beten, ist eine vorübergehende Verhinderung anzunehmen. Immerhin muss der Mitarbeiter aufgrund des Grundrechts nach Art. 4 I, II GG (Grundgesetz) die Möglichkeit haben, seine Religion auszuüben. Er darf seinen Arbeitsplatz aber nur nach Rücksprache mit seinem Chef verlassen, der anderenfalls eine Abmahnung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz aussprechen könnte (LAG Hamm, Urteil v. 26.02.2002, Az.: 5 Sa 1582/01).
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