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Erkennungs­dienstliche Erfassung des Geschlechtsteils nach Sexualdelikt nicht zu beanstanden

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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit eine, Beschluss vom 14.02.2018, Aktenzeichen: VG 3 L 95/18, entschieden, dass ein wegen eines Sexualdelikts beschuldigter Polizist nicht nur die erkennungsdienstliche Erfassung seiner Fingerabdrücke und die Anfertigung von Lichtbildern des Gesichts und Körpers hinnehmen muss, sondern zudem auch Aufnahmen seines Geschlechtsteils dulden muss.

Im vorliegenden Fall ist der Antragssteller, ein Polizeibeamter aus Brandenburg, Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts. Durch den Antragsgegner, dem zuständigen Polizeipräsidium, wurde eine sofort vollziehbare Anordnung erlassen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nebst Anfertigung von Lichtbildern des Geschlechtsteils zu dulden. Gegen diese Anordnung wandte sich der Antragssteller mittels Eilantrag vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Der gerichtliche Eilantrag blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht der Richter sei der Antragssteller Beschuldigter in einem Strafverfahren. Eine Verurteilung sei hier nicht erforderlich, da die Unschuldsvermutung nicht bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen, wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung gelte.

Nach Ansicht des Gerichts sei bei Sexualdelikten regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters mit einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Dies gelte insbesondere bei einem Polizeibeamten, der die Tat unter Nutzung seines privaten Facebook-Accounts von einem Dienstrechner begangen haben soll. 

Die Art der Begehung der dem Antragssteller vorgeworfenen Tat rechtfertige es nach Ansicht des Gerichts auch, die Abbildung des Geschlechtsteils des Beschuldigten als notwendig und verhältnismäßig anzusehen. Dies sei geeignet, in Zukunft den Kreis möglicher Tatverdächtigter einzugrenzen.


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