Freigänger missbraucht 13-jährige Schülerin – Vorladung Sexualdelikt

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Er gilt als „Gefahr für die Allgemeinheit“, so ein Gutachter. Doch trotz seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen schwerer Körperverletzung waren ihm ab 2011 wieder Freigänge gestattet worden. Diese nutzte der heute 56-Jährige, um eine 13-jährirge Schülerin mehrfach sexuell zu missbrauchen.

Das Mädchen habe er im Internet kennengelernt. Ihr gegenüber habe er sich damals als 16-Jähriger ausgegeben. Im Juni 2012 sei es dann das erste Mal zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Schülerin gekommen.

Insgesamt soll er die Schülerin in den Jahren 2012 und 2013 24 Mal missbraucht haben.

Er habe dem Mädchen damit gedroht, ihren Eltern alles zu erzählen. Auch mit dem Tod ihres Freundes habe er ihr für den Fall gedroht, dass sie einem weiteren Treffen mit ihm nicht zustimmen wollte.

Das Ermittlungsverfahren wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 

Gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer als Person über achtzehn Jahren mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Durch Nr. 1 sollen besonders erhebliche sexuelle Handlungen, die durch ihre Intensität das sexuelle Selbstbestimmungsrecht in hohem Maße berühren geahndet werden.

An erster Stelle nennt das Gesetz hier den Beischlaf. Erforderlich für die Definition als Geschlechtsverkehr ist dabei das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide des Mädchens. Nicht ausreichend für die Verwirklichung des Tatbestandes ist das bloße Berühren der Scheide mit dem Penis.

Doch auch beischlafähnliche sexuelle Handlungen fallen unter den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, sofern sie mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind und eine dem Beischlaf ähnliche Erheblichkeit aufweisen. Unter die beischlafähnlichen sexuellen Handlugen fallen insbesondere Oral- und Analverkehr, aber auch das Eindringen mit festen Gegenständen oder anderen Körpergliedern in die Vagina oder den Anus. Hingegen genügt die Manipulation des Opfers mit dem Mund am Glied des Täters nicht zur Tatbestandsverwirklichung.

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern wird in diesen Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. 

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit ihrem Fall vertraut machen. Ihr Strafverteidiger kann zusammen mit Ihnen dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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