Verdacht der Täterschaft an einem Sexualdelikt

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Ein großes Problem stellt die zunehmende Häufigkeit („me too“-Bewegung) der Anzeigen gegenüber Männern wegen des Verdachts eines Sexualdelikts dar, bei denen es nicht um die ohnehin selten vorkommende nächtliche Vergewaltigung einer Frau durch den „Mann aus dem Gebüsch“ geht.

In diesen Fällen – gerade, wenn es um den berühmten Klaps auf den Po geht, der vorher geduldet wurde oder das Anschauen von Filmen pornografischen Inhalts – ist das Ziel der Anzeige der angeblich Geschädigten oft, den Beschuldigten persönlich zu verletzen, seinen Ruf zu schädigen und ihn zu diffamieren aus eigenen oder Drittinteressen und weitaus weniger, den Vorfall als strafrechtlich bedeutsam herauszustellen.

Konfrontiert mit einem solchen Vorwurf geht es vor allem darum, von vornherein die richtigen Schritte zu machen und sich auf keinen Fall in eine Rechtfertigungsposition drängen zu lassen, auch wenn das den Betroffenen erfahrungsgemäß sehr schwer fällt. Strafrechtlich darf nämlich das Schweigen zu den Tatvorwürfen entgegen der gesellschaftlich üblichen Erwartungshaltung einer Äußerung nicht nachteilig gewertet werden, was die Ermittlungsbehörden auch weitestgehend wissen.

Aus diesem Grund kann nur wärmstens empfohlen werden, die Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben und zu schweigen. Auch Ermittlungsbehörden verhandeln hier vorzugsweise lieber mit den Vertretern der Beschuldigten als mit dem Beschuldigten selbst.

Die kanzleiinterne Statistik kommt zu dem Ergebnis, dass nur in 1 von 10 Fällen der ursprüngliche Vorwurf der Vergewaltigung haltbar gewesen ist.

In allen Fällen wurden anschließend erfolgreich Schadenersatz- und Schmerzensgeldprozesse gegen die originären Anzeigeerstatter geführt.


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