Erkrankung und sofortige Kündigung - jetzt Anscheinsbeweis für krankheitsbedingte Kündigung ?

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Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil v. 01.03.18 ausgeführt, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers, welche in einem unmittelbaren zeitlich engen Zusammenhang mit dessen Erkrankung zunächst dafür spricht, dass diese Kündigung aus Gründen der Erkrankung erfolgt ist. Hier liege sodann ein „Anscheinsbeweis“ dafür vor, dass die Kündigung wegen der Erkrankung erfolgt ist und nicht aus anderen Gründen. 

Unter Anscheinsbeweis verstehen wir Juristen die (widerlegbare) Vermutung des ersten Anscheins, wie z. B. der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende immer die Unfallschuld trägt. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, der sog. Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem atypische Vorgänge vorgetragen werden, wie z. B. der Unfallgegner sei plötzlich rückwärtsgefahren und habe daher die Kollision verursacht und den Unfall verschuldet. 

Dafür muss der Anscheinsgegner aber substantiiert vortragen und Beweis anbieten. So einfach lässt sich so ein Anscheinsbeweis nicht widerlegen!

Aber nun wieder zurück zur Kündigung unmittelbar nach Erkrankung. In diesem Falle geht das Gericht davon aus, der Kündigungsgrund sei die Erkrankung. Dies jedoch ist insbesondere problematisch zunächst bei Kündigungen in der Probezeit, oder auch im Kleinbetrieb, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt nicht gilt. Kann der Arbeitgeber nun nicht widerlegen, das er nicht aus Gründen der Erkrankung gekündigt hat, dann kann er Pech haben und das Gericht kassiert die Kündigung.

Daher für alle Arbeitgeber den dringenden Tipp:

Bei Erkrankung des Arbeitnehmers mindestens 3 Tage warten bis gekündigt wird, sonst geht das Gericht davon aus, die Kündigung ist aus Gründen der Erkrankung erfolgt (Anscheinsbeweis!). Wenn der Arbeitgeber dann kündigt, sollte er auch schriftlich und zunächst für sich festhalten, welche Gründe ihn zu dieser Kündigung bewegt haben (Verhaltensbedingt, Schlechtleistung ...).

Falls aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird, sollte diese Kündigung nicht zu lange nach dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers erfolgen, sonst geht das Gericht davon aus, dass letztlich doch die Neuerkrankung des Arbeitnehmers ursächlich für die Kündigung war und nicht das schlechte Verhalten!

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