Ermittlungsverfahren oder Anklage wegen des Vorwurfs der Untreue- Hilfe vom Fachanwalt!

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Tatvorwurf der Untreue gem. § 266 StGB führte vor Jahren noch ein Schattendasein. Die Einrichtung von Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaften allein für Wirtschaftsstrafrecht führte aber zu einem sprunghaften Anstieg der Tatvorwürfe. Eine extensive Auslegung des  Tatbestandes hat dazu geführt, dass den Verantwortlichen in der Privatwirtschaft als auch in der öffentlichen Verwaltung (sog. Haushaltsuntreue) meist nur ein kleiner Grad von der vermeintlichen Strafbarkeit trennt. Dies betrifft alle Personen, die beruflich Entscheidungen über fremdes Vermögen treffen müssen. 

Signifikant ist, dass bei der der Untreue (im Gegensatz zum Betrug) keine Bereicherungsabsicht vorliegen muss, es reicht ein Vermögensnachteil für den Treugeber. Dieser ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH schon bei einer bloßen Vermögensgefährdung gegeben. Trägt ein unerfahrener Verteidiger vor, dass sich sein Mandant von dem vorgeworfenen Handlungen keinen unmittelbaren Vorteil hat, wird dies nicht vom Schuldvorwurf entlasten.

Tathandlungen im Sinne der Norm sind der Missbrauch der Vertretungsmacht oder/und eine Pflichtverletzung im Treueverhältnis. Täter der ersten Alternative können alle Personen sein, die über das Vermögen eines anderen verfügen können (Geschäftsführer, Betreuer, Vorstände Notare, Insolvenzverwalte u.ä.). Es reicht aus, wenn dieser Person die Befugnis über fremdem Vermögen zu verfügen zur Wahrnehmung von Interessen des Berechtigten eingeräumt wurde.

Hinsichtlich der zweiten Alternative ist der Tatbestand sogar noch weiter gefasst, hier reicht eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht aus, Täter kann also sein, wer wegen seiner besonderen Position verpflichtet ist, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese weite Definition begegnet zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, wird aber von der Rechtsprechung in ihrer ganzen möglichen Vielfalt ausgenutzt.

In der Praxis zeigt es sich, dass leitende Personen in der Privatwirtschaft wegen ihrer Funktion in den jeweiligen Unternehmen am meisten von dieser Norm betroffen sind. Obwohl die Rechte und Pflichten schriftlich vereinbart wurden, gibt es immer wieder Grauzonen zwischen der strafbaren Untreue und einem erlaubten Risikogeschäft, welches eine hohe Rendite verspricht. Entsteht, aus welchen Gründen auch immer, eine hohe Schadensumme, ist die Staatsanwaltshaft mit dem Vorwurf der Untreue sehr schnell zu Stelle. Das dann eingeleitete Ermittlungsverfahren kann sehr schnell zur einer Anklageschrift führen. Die dann drohende Verurteilung ist nicht nur eine Gefahr für die Freiheit des Betroffenen sondern seine gesamte zukünftige wirtschaftliche Existenz.

Daher empfiehlt es sich schnellstmöglich einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Verteidiger zu beauftragen. Wirtschaftliche Entscheidungen sind oft sehr komplex und für den im öffentlichen Dienst stehenden Staatsanwalt kaum überschaubar oder nachvollziehbar. Eine falsche Bilanzierung (auch des Aktienkurses) und riskante Entscheidungen können im guten Glauben an den Erfolg oder zum Wohle des Unternehmens getroffen worden sein. Hier muss der Sachverhalt kundig und zu Gunsten des Betroffenen aufbereitet werden. Dies hat schon sehr oft zu einer Einstellung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens geführt. Auch die Höhe der möglichen Strafe (bis zu fünf Jahren bei einer einfachen Untreue und bis zu 10 Jahren bei einer schweren) lassen es ratsam sein, von Anfang an einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht das Verfahren anzuvertrauen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt damit über das notwendige juristische und betriebswirtschaftliche Wissen, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Er hat schon in zahlreichen umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit verteidigt und immer ein sehr gutes Ergebnis für seine Mandanten erzielt. Noch viel häufiger sind solche Verfahren durch eine Mitwirkung eingestellt worden.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seinem Büro an. Seine Kanzlei befindet sich in Berlin direkt am Kurfürstendamm und eine Zweigstelle in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907möglich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema