Ermittlungsverfahren wegen illegalem Waffenbesitz- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Jeden Tag werden in Deutschland hunderte von Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz eingeleitet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie Sie mit dieser Situation umgehen sollen. Dabei drohen hohe Geldstrafen und es sind auch Freiheitsstrafen möglich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und spezialisiert auf das Waffenrecht. In diesem Artikel erklärt er die grundlegenden Probleme und gibt Verhaltensregeln für Beschuldigte.


In Krimis und Actionfilmen wird oft vom „illegalen Waffenbesitz“ gesprochen. Doch auch im Alltag kann man schnell zum unerlaubten Besitzer einer Waffe werden – und das nicht immer auf spektakuläre Weise. Es ist offensichtlich, dass ein Jagdgewehr als Waffe zählt. Doch der rechtliche Waffenbegriff umfasst noch viele andere Gegenstände, die man vielleicht nicht sofort als solche erkennen würde. Einige dieser Gegenstände sind sogar generell verboten – auch, wenn sie nur zu Hause aufbewahrt werden.

Was ist eine Waffe im rechtlichen Sinne?

Eine Waffe ist allgemein jeder Gegenstand, der zur Verletzung oder Tötung von Lebewesen hergestellt wurde. Eine rechtliche Waffe muss demnach dafür bestimmt sein, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Was genau als Waffe gilt, ist in der Anlage zum Waffengesetz geregelt. Dazu zählen nicht nur Schusswaffen, sondern auch Hieb-, Stich- und Wurfwaffen. Selbst sogenannte Salut- oder Anscheinswaffen können als Waffen eingestuft werden.

Ein Richter kann auch Gegenstände als Waffe einstufen, die nicht im Waffengesetz gelistet sind. Auf der anderen Seite bedeutet nicht jedes Messer automatisch eine Waffe. Der rechtliche Umgang mit Messern hängt vom Kontext ab und kann sehr kompliziert sein.

Welche Waffen oder Gegenstände sind generell verboten?

Neben erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenständen, die nicht in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen, gibt es auch Waffen und Gegenstände, deren Besitz generell verboten ist.

Generell verboten für Privatpersonen sind beispielsweise Kriegswaffen gemäß dem Kriegswaffenkontrollgesetz, wie Panzer oder vollautomatische Gewehre. Der Besitz von Kriegswaffen ist grundsätzlich strafbar.

Deutlich häufiger führen andere verbotene Gegenstände zu unvorhergesehenen strafrechtlichen Problemen – insbesondere bei Gegenständen, die keine direkten Schusswaffen sind, wie etwa Schalldämpfer. Auch viele andere verbotene Gegenstände sind in Anlage 2 des Waffengesetzes aufgeführt. Ihr Besitz ist grundsätzlich strafbar.

Verbotene Gegenstände umfassen unter anderem:

  • Fall- und Faustmesser sowie Butterfly-Messer
  • Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm oder wenn die Klinge frontal herausschnellt (OTF-Messer)
  • Wurfsterne
  • Schlagringe, Stahlruten und Totschläger (z. B. flexible Schlagstöcke mit beschwertem Ende)
  • Affenfaustknoten (mit Gewicht im Inneren, ebenfalls als Totschläger eingestuft)
  • Präzisionsschleudern mit Armstützvorrichtung
  • Nunchakus (Drosselwaffen, bekannt aus Kung-Fu-Filmen)
  • Elektroimpulsgeräte ohne PTB-Siegel (etwa besonders starke Elektroschocker)

Bei manchen Gegenständen, wie bestimmten Messern, ist der Besitz zwar erlaubt, das Führen in der Öffentlichkeit jedoch verboten. Beispielsweise ist das Tragen eines feststehenden Messers mit einer Klinge von mehr als 12 cm Länge verboten. Auch das Tragen von sogenannten Einhandmessern ist in der Öffentlichkeit untersagt, unabhängig von der Klingenlänge.

Welche Strafen drohen beim unerlaubten Umgang mit Schusswaffen?

Unerlaubter Waffenbesitz ist kein Bagatelldelikt, besonders wenn Schusswaffen involviert sind. Die Strafen hängen von der Art der Waffe ab:

  • Der unerlaubte Umgang mit Kriegswaffen wird als Verbrechen betrachtet und zieht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich.
  • Auch der unerlaubte Besitz von sonstigen Schusswaffen wie Jagdgewehren oder Sportpistolen, für die eine Erlaubnis erforderlich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet.

In diesem Zusammenhang können sogenannte Erbwaffen besonders problematisch sein, wenn diese ohne die notwendige Erlaubnis im Besitz sind.

Welche Strafen drohen für den Umgang mit verbotenen Gegenständen?

Weitaus relevanter für viele Privatpersonen sind die Strafen für den unerlaubten Umgang mit verbotenen Gegenständen, die in Anlage 2 des Waffengesetzes aufgeführt sind. Viele erinnern sich vielleicht daran, dass Wurfsterne oder Nunchakus in den 1990er Jahren frei erhältlich waren. Wer solche Gegenstände heute noch auf dem Dachboden findet, könnte bereits mit dem bloßen Besitz eine Straftat begehen.

Der unerlaubte Umgang umfasst dabei fast jede Art von Umgang mit diesen Gegenständen, wie Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Herstellen, Bearbeiten oder den Handel. Ein Verstoß gegen § 52 des Waffengesetzes kann mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei fahrlässigem Verhalten kann die Strafe geringer ausfallen.

Wie hoch die Strafe letztendlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Besitzt jemand ein altes Nunchaku als Dekoration, könnte die Strafe milder ausfallen als bei jemandem, der mit einem Butterfly-Messer auf einem Volksfest angetroffen wird.

Was tun bei einem Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes?

Wenn gegen Sie wegen unerlaubten Waffenbesitzes ermittelt wird, beachten Sie unbedingt folgende Hinweise:

Aussage verweigern: Als Beschuldigter haben Sie das Recht auf Aussageverweigerung. Nutzen Sie dieses Recht unbedingt, um sich nicht selbst zu belasten. Das Verfahren kann möglicherweise eingestellt werden, wenn Ihnen kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.

Anwalt einschalten: Beauftragen Sie so schnell wie möglich einen Anwalt, der die Kommunikation mit den Behörden für Sie übernimmt. Ihr Anwalt wird die Ermittlungsakte anfordern und prüfen, welche Vorwürfe gegen Sie vorliegen, und eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Waffenrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Strafe eingestellt.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.

Foto(s): Andreas Junge

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