Erneut: Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff

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Rechtsanwalt Kempcke

Mir wurde hier in der Kanzlei wieder einmal eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff wegen des Vorwurfs der Verletzung der Rechte an der Marke „Kniffel“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der Schmidt Spiele GmbH gegen Markenrechtsverletzungen:


Die Schmidt Spiele GmbH ist in der Vergangenheit wiederholt gegen Verletzungen ihrer Marken vorgegangen (Marken „Mensch ärgere Dich nicht“ und „Kniffel“). Ich habe wiederholt Betroffene zu entsprechenden Fällen beraten.


Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:


In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um die europäische Marke „Kniffel“ (eingetragen seit dem 15. September 2009 unter der Nummer 008117988 mit einer Seniorität der deutschen Marke DE 915549 vom 10. Oktober 1972, für die Warenklassen 09, 16 und 28). Ein Auszug aus der Registerdatenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum ist dem Schreiben beigefügt.


In der Abmahnung geht es um ein Angebot im Internet, in dem unter anderem der Begriff „Kniffel“ benutzt wird. Gerügt wird insoweit, dass durch das Anbieten der Produkte unter Verweis auf die Marke der Schmidt Spiele GmbH in die rechtmäßig erworbenen Markenrechte eingegriffen wird. Zur Begründung wird ausgeführt:


„Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, welches diesem gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“


Zu den Forderungen in der Abmahnung:


In der Abmahnung wird u.a. ausgeführt:


„Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung fordern wir Sie daher auf, unserer Mandantin gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Den Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die den Ansprüchen unserer Mandantin genügen würde, fügen wir in der Anlage bei.“


Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht neben einer Unterlassungsverpflichtung mit einem Vertragsstrafeversprechen i.H.v. 5.001,00 Euro auch Verpflichtungen zur Auskunfterteilung, zum Schadenersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten nach einem Streitwert von 100.000,00 Euro vor.


Meine Einschätzung:


Die Bezeichnung „Kniffel“ ist inzwischen ein recht weit verbreiteter Begriff für ein Würfelspiel. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Bezeichnung um eine Marke handelt, die nur für die entsprechenden Gesellschaftsspiele der Schmidt Spiele GmbH benutzt werden darf.


Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die mit dem Schreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Unternehmens gefasst.


Die mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.584,09 Euro resultieren aus dem für die Berechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von 100.000,00 Euro, der sich aus der Bekanntheit und umfangreichen Benutzung der Marke ergibt.


In Anbetracht der Tatsache, dass zur Gewährleistung der Einhaltung einer Unterlassungserklärung eine Reihe verschiedener Maßnahmen zu veranlassen ist und dass neben den Abmahnkosten auch ein Schadenersatzanspruch im Raum steht, sollten Sie eine entsprechende Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen. Bei einer falschen Reaktion drohen nämlich teure Weiterungen.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen, insbesondere zu markenrechtlichen Abmahnungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH über die Kanzlei Fortmann Tegethoff erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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