Erneut: Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde wieder einmal eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) zur Prüfung vorgelegt. Da ich in der Vergangenheit bereits mehrfach Betroffene zu Abmahnungen des Vereins beraten habe, stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV): 

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein Wettbewerbsverein, der unter anderem Abmahnungen ausspricht. Da hier in der Kanzlei in der Vergangenheit bereits mehrfach Schreiben des Vereins zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden sind, hatte ich hier bei anwalt.de schon über die Abmahntätigkeit des Vereins berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verbraucherschutzverein-gegen-unlauteren-wettbewerb-ev-erhalten_100424.html

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung ist wieder an einen Online-Händler gerichtet. Gerügt wird die Bewerbung eines Weins mit der gesundheitsbezogenen Aussage „besonders bekömmlich“. Zur Begründung wird ausgeführt, nach der Rechtsprechung werde der Begriff „bekömmlich“ durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Die Angabe sei daher geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren und damit verboten.

Zu den Forderungen in dem Abmahnschreiben:

Der Abgemahnte soll ؘ– wie bei anderen Abmahnungen des Vereins – eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und eine Kostenpauschale von 243,95 Euro zahlen. 

Meine Einschätzung:

Bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist besondere Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere für die Fassung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Bei der hier vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr weit gefasst und geht deutlich über den konkret erhobenen Vorwurf hinaus.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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