Erneut: Anfragen zu Rechnungen der EVENTpoint24 GmbH

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Zuletzt haben sich wieder mehrere Betroffene an mich gewandt, die eine Rechnung von der EVENTpoint24 GmbH wegen eines angeblichen Vertragsschlusses in einem vorangegangenen Telefonat erhalten haben. Die Fälle ähneln den Fällen anderer Betroffener, die sich in der Vergangenheit bereits an mich gewandt hatten. Wenn Sie auch eine Rechnung des Unternehmens erhalten haben und sich gegen die Zahlungsforderung zur Wehr setzen wollen, sprechen Sie mich einfach an!

Zu den mir vorliegenden Fällen:


Über die Zahlungsforderungen der EVENTpoint24 GmbH hatte ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet:


Auch eine Rechnung von der EVENTpoint24 GmbH wegen Vertrag über einen Werbeeintrag erhalten?


Auch bei den weiteren mir vorliegenden Fällen geht es wieder um auffällig ähnliche Sachverhalte. Die Betroffenen sind angerufen worden. In dem Telefonat ging es um einen Werbe-Eintrag auf einer Internetseite. Im Weiteren wird für den entsprechenden Werbe-Eintrag sodann eine Rechnung gestellt. Dass dieser Werbe-Eintrag nur während der Testphase kostenfrei ist und anschließend mit monatlichen Kosten verbunden ist, muss in den Telefonaten irgendwie untergegangen sein. Die Betroffenen, die sich an mich gewandt haben, konnten sich nämlich nicht daran erinnern, dass hierüber gesprochen worden sei. Durchaus verständlich also, dass die Rechnungen für den Werbe-Eintrag dann für Verärgerung sorgen.


Ob eine Werbung über das Portal der EVENTpoint24 GmbH tatsächlich die angepriesenen Werbewirkungen hat, kann ich zwar nicht beurteilen. Die Berechtigung der erhobenen Zahlungsforderungen unterliegt in den mir vorliegenden Fällen nach meiner Auffassung jedoch Bedenken. Daher lohnt es sich nach meiner Auffassung, sich gegen die erhobenen Zahlungsforderungen zur Wehr zu setzen.


Sind telefonisch geschlossene Verträge überhaupt wirksam?


Klares JEIN: Grundsätzlich können Verträge auch am Telefon geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Beteiligten überhaupt klar ist, dass ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung abgeschlossen werden soll. Wird lediglich über die Frage gesprochen, ob Informationsmaterial übersandt werden kann, geht es gerade noch nicht um einen Vertrag. In den mir vorliegenden Fällen stellt sich insoweit das Problem, dass in den nach den Telefonaten übersandten Unterlagen auf besprochene Vertragsinhalte Bezug genommen wird, die Beteiligten den Inhalt der geführten Telefonate jedoch ganz anders in Erinnerung haben.


In einem der mir vorliegenden Fälle hatte sich die EVENTpoint24 GmbH insoweit auf den folgenden Standpunkt zurückgezogen:


„Der aktuelle zugrunde liegende Vertrag, bezieht sich auf einen Vertrag, den Sie Herr … persönlich, laut eigener Aussage entscheidungsbefugt am … nach Fernabsatzvertrag § 312 BGB geschlossen hatten. Ihr Wunsch war es damals, die zunächst kostenfreie Testphase von einem (1) Monat als kostenfreien Standardeintrag ab dem … zu nutzen.


Durch Ausbleiben Ihrer Kündigung, ist dieser Vertrag - so wie es besprochen wurde und Ihnen auch nachweislich schriftlich zugegangen ist, dann ab dem … in einen Zwei-Jahresvertrag übergegangen. Sie hatten die Möglichkeit den Vertrag bis zum ... ordentlich schriftlich laut unseren AGB zu kündigen. 


Diese Kündigung blieb leider aus und somit haben Sie den Vertrag, wie abgesprochen nach der kostenfreien Testphase angenommen. 


Die Rechnungsdaten sind korrekt, denn diese beruhen auf Ihren Angaben und diese können auch heute noch auf Ihrer Webseite bzw. dem uns vorliegenden Gesprächsprotokoll, welches eine direkte Gesprächsprotokollierung am Ende des geführten Telefonates mit unserem Mitarbeiter und Ihnen, jederzeit entnommen werden.


Diese Vertragsunterlagen hatten wir Ihnen per Post an folgende Postadresse:



zugesandt, welche Sie auch erhalten haben. In der Anlage senden wir Ihnen natürlich diesen Nachweis. 


Die Rechnung ist somit absolut korrekt. Diese wird nicht storniert.“


Besonders ärgerlich: Die Vertragslaufzeit von nicht nur einem Jahr, sondern gleich zwei Jahren.


So oder so ähnlich lief das in mehreren Fällen. Manch ein Betroffener fragte sich daraufhin natürlich, ob das wirklich wahr sein könne und erklärte dann einfach den Widerruf des geschlossenen Vertrages. Logisch, denn bei einem Fernabsatzvertrag besteht ja ein Widerrufsrecht.


Also einfach nachträglich den Vertrag widerrufen?


Auch darauf hat die EVENTpoint24 GmbH eine klare Antwort:


„Ein Recht auf Widerrufes Ihres geschlossenen Vertrages haben Sie leider nicht. Wie Sie der Widerrufsbelehrung entnehmen können, sind Sie kein Verbraucher sondern laut § 14 BGB Unternehmer oder in Unternehmereigenschaft.“


Auch das lief so oder so ähnlich in mehreren Fällen. Und das ist schon bemerkenswert: Einerseits bezieht man sich auf einen geschlossenen Fernabsatzvertrag, der ja eigentlich nur bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt. Andererseits soll der Vertragspartner dann aber doch kein Widerrufsrecht haben. Das macht nach meiner Auffassung schon alles einen etwas sonderbaren Eindruck.


Die Betroffenen, die sich bisher an mich gewandt haben, sind zwar in der Tat Unternehmer, aber damit ist ja noch nicht gesagt, dass die Zahlungsforderungen wirklich berechtigt sind. Spoiler vorab: Ich habe da so meine Zweifel. Und die EVENTpoint24 GmbH war in den mir vorliegenden Fällen sodann auch durchaus zu einem Entgegenkommen hinsichtlich der Höhe der Zahlungsforderung bereit. Aber wenn man es mal genau nimmt: Wenn eine Forderung insgesamt unberechtigt ist, dann ist ein gezahlter Teilbetrag trotzdem zu hoch.


Was also tun?


Nicht verzagen, Anwalt fragen!


Einfach abwarten ist jedenfalls keine Alternative. In diesem Fall meldet sich nämlich die ETI experts GmbH mit einer Mahnung und dem freundlichen Hinweis:


„Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag gemäß beigefügter Forderungsaufstellung. Ausschließlich Ihre fristgerechte Zahlung erspart Ihnen weitere Kosten bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren.“


Ob dann tatsächlich ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, ist unklar. In den mir vorliegenden Verfahren ist es hierzu bislang jedenfalls noch nicht gekommen. Das könnte allerdings auch an meinen Schreiben liegen. Die vorangegangenen Versuche einiger meiner Mandanten hatten leider nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Da hatte man sich bei der EVENTpoint24 GmbH juristisch offenbar noch etwas sicherer gefühlt.


Ob da noch Klagen kommen werden, warten die Betroffenen und ich jetzt einfach einmal ab. Gegebenenfalls gibt es hier dann eine Fortsetzung der Geschichte.


Meine Empfehlungen:


  1. Leisten Sie zu einer Zahlungsaufforderung/Rechnung ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem zu Fragen der Werbung über das Internet.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Rechnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Rechnung von der EVENTpoint24 GmbH erhalten haben und sich gegen die Zahlungsforderung zur Wehr setzen möchten:


  • Schicken Sie mir einfach eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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