Erneute urheberrechtliche Abmahnung der JBB Rechtsanwälte für Sky Fernsehen GmbH & Co. KG

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Immer wieder erreichen uns Abmahnungen, die JBB Rechtsanwälte für die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky“) ausgesprochen haben. Der Vorwurf ist meistens, dass in einer Gaststätte, Shisha-Bar, Imbiss oder Wettstube ein Fußballspiel öffentlich wiedergegeben wurde, ohne dass an dem Standort ein entsprechender Vertrag mit Sky besteht. So auch in den jüngsten beiden uns vorliegenden Abmahnungen.

Vorab: Die Spezialisten von Dr. Wallscheid & Drouven bieten Empfängern von Abmahnschreiben eine kostenlose Ersteinschätzung. Sie erreichen die Kanzlei unter 02 51 20 86 80 30. Am besten senden Sie vorab per E-Mail an info@wd-recht.de das Abmahnschreiben und Ihre Telefonnummer. Auch können Sie unser Abmahn-Direkthilfeformular nutzen. Die Rechtsanwälte von Dr. Wallscheid & Drouven werden Sie dann für die kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

In dem Abmahnschreiben werfen die JBB Rechtsanwälte für die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG dem Abgemahnten vor, er habe das Livesignal des Fernsehsenders Sky widerrechtlich öffentlich widergegeben und dabei Nutzungsrechte verletzt. Die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG hat etwa die Übertragungsrechte für eine Vielzahl von Fußballspielen.

Was fordern die JBB Rechtsanwälte für Sky?

Die Anwälte von JBB Rechtsanwälte fordern für ihre Mandantin Sky, die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Daneben soll der Abgemahnte einen fast fünfstelligen Eurobetrag als Schadensersatz für die Sky entgangenen Lizenzeinnahmen zahlen. Auch fordern die Abmahnenden, dass die Kosten für einen Kontrollbesuch eines professionellen Kontrolleurs und die Anwaltsgebühren der JBB Rechtsanwälte ersetzt werden. Dem Abgemahnten wird aber angeboten, gegen einen ermäßigten Betrag „die Sache auf sich beruhen zu lassen“ – eine unklare Formulierung. Wegen der unpräziseren Formulierung besteht die Gefahr, dass später doch noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden können.

Wie ist mit einem solchen Abmahnschreiben umzugehen?

Wer ein vergleichbares Abmahnschreiben der JBB Rechtsanwälte für die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten hat, sollte nicht vorschnell eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und die geforderten Geldbeträge zahlen. Wie die JBB Rechtsanwälte selbst schreiben, ist die mitgeschickte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr weit – und damit für den Abgemahnten nachteilig. Derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, verpflichtet sich etwa für 30 Jahre zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 7.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

Kann die Abmahnung nicht einfach ausgesessen werden?

Die Hoffnung der Abgemahnten, dass sich ein Abmahnschreiben einfach von alleine erledigen wird, ist in der Regel vergebens. Im Abmahnschreiben wird eine Klage angedroht. Auch die Sky Fernsehen GmbH & Co schreckt nicht davor zurück, die behaupteten Ansprüche durch die JBB Rechtsanwälte vor Gericht einzuklagen. Ein Gerichtsverfahren erzeugt weitere Kosten, die normalerweise die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen hat.

Was bringt Abgemahnten der Gang zum Anwalt?

Stattdessen sollten Abgemahnte einen auf urheberrechtliche Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, aufsuchen. Hierbei sollten die gesetzten kurzen Fristen nicht außer Acht gelegt werden. Die Experten von Dr. Wallscheid & Drouven bieten eine kostenlose Ersteinschätzung bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Es entstehen also zunächst keine weiteren Kosten für den Abgemahnten.

Häufig ist der Fall nicht so klar wie im Abmahnschreiben behauptet. Das fängt schon damit an, ob das Sky-Signal überhaupt öffentlich wiedergegeben wurde. Die Kontrolleure von Sky versuchen mitunter mit allen erdenklichen Mitteln, sich Zugang zu Räumen zu verschaffen. Erst vor kurzem haben wir für einen Mandaten vor Gericht einen Sieg gegen die Sky Fernsehen GmbH & Co erreichen können. Denn der Kontrolleur hatte sich in die private Veranstaltung in den Räumlichkeiten unseres Mandanten „hineinlamentiert“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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