Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert – eine kleine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann bereits ausreichend sein, um einen Unfall herbeizuführen. Die Folgen dessen können in gesundheitlicher Hinsicht oftmals fatal sein. Doch anschließend stellt sich für zahlreiche Unfallbeteiligte die Frage, welche entstandenen Kosten vom Unfallgegner zu tragen sind, insbesondere, wenn umfangreiche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen wurden, welche sich finanziell in spürbarer Weise auswirken.

Mit Urteil vom 17.09.2013 (Az. VI ZUR 95/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass durch ärztliche Untersuchung und Behandlung entstandene Kosten nur dann vom Unfallgegner im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu erstatten sind, soweit der erfolgte Unfall tatsächlich zu einer Körperverletzung geführt hat. Andernfalls sind die durch die ärztliche Untersuchung und Behandlung entstandenen Kosten vom Behandelnden selbst zu tragen. Denn die bloße Möglichkeit einer Körperverletzung oder deren bloßer Verdacht stellen gerade keine Körperverletzung im haftungsrechtlichen Sinn dar und sind somit der Ersatzpflicht entzogen.

Die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz für Verletzungsfolgen aus einem Verkehrsunfall besteht neben § 7 Abs. 1 StVG auch in § 18 Abs. 1 StVG sowie in den §§ 823 ff. BGB. Erforderlich ist dabei tatbestandlich bereits das Vorliegen einer Körperverletzung. Dabei wird der Begriff der Körperverletzung weit gefasst und umfasst jeden unbefugten, von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit. Kommt die ärztliche Untersuchung nunmehr zu dem Ergebnis, dass überhaupt kein Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit vorliegt, so fehlt es für den Anspruch auf Schadensersatz bereits am Merkmal der Körperverletzung. Dieses Ergebnis ergibt sich dabei auch aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, der ebenfalls tatbestandlich auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzes eine (tatsächliche) Verletzung einer Person fordert.

Allerdings ist aus der Rechtsprechung nicht abzuleiten und nicht empfehlenswert, aus Kostengründung auf eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung zu verzichten. Denn ob eine Verletzung unfallbedingt vorliegt, kann naturgemäß erst durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Vielmehr orientiert sich die Rechtsprechung strikt am Gesetz, denn es wäre unbillig, den Unfallgegner mit Kosten zu belasten, welche auf den verursachten Verkehrsunfall überhaupt nicht zurückgeführt werden können.

Sollten auch Sie Fragen rund um Ihren Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall haben, so ist der Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu empfehlen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Magold, Walter & Hermann Rechtsanwaltspartnerschaft

Beiträge zum Thema