„Erschlägt“ ein Geschäftsführer-Dienstvertrag (GFDV) den Arbeitsvertrag?

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Zu dieser Frage hat das BAG am 21.10.2013 (2 AZR 1078/12) entschieden.

Wenn ein Arbeitnehmer bei ein und derselben Firma (A) einen Arbeitsvertrag hat, dann zum Geschäftsführer von A ernannt wird und mit ihm ein Geschäftsführer-Dienstvertrag (GFDV) schriftlich abgeschlossen wird, beendet dieser schriftliche GFDV automatisch den Arbeitsvertrag. Wichtig ist: Der GFDV wird schriftlich geschlossen und es handelt sich um ein und dieselbe Firma. Anders war es in dem vorliegenden Fall.

Ein Arbeitnehmer war angestellt bei der Firma A. Der Arbeitgeber gründete mit einem anderen Unternehmen eine GmbH (B). Der Aufsichtsratsvorsitzende der B-GmbH, Herr S., war gleichzeitig Vorstandsvorsitzender des beklagten Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer der Firma A wurde Geschäftsführer bei der B-GmbH und erhielt einen bis 31.08.2013 befristeten schriftlichen GFDV. Danach sollte er wieder bei A arbeiten. Der GFDV war von Herrn S. = Aufsichtsratsvorsitzender = Vorstandsvorsitzender des Arbeitgebers unterschrieben worden. Im Falle einer Abberufung – so war vereinbart – sollte der Mann ein Jahresgehalt als Abfindung erhalten.

Der Arbeitnehmer/Geschäftsführer bat Herrn S. schriftlich, dass sein Arbeitsverhältnis ruhend gestellt werden solle, solange er Geschäftsführer der B-GmbH sei. Dem wurde stattgegeben. Im März 2010 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos hilfsweise fristgerecht. Dieser klagte. Der Arbeitgeber unterlag in allen drei Instanzen. Der Mann war Arbeitnehmer bei A und bekam einen Geschäftsführer-Dienstvertrag von B. Dieser Vertrag war zwar auch schriftlich geschlossen aber hier hätte es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, denn es handelte sich um 2 unterschiedliche Firmen.

Schlussfolgerung: Man hätte hier das Arbeitsverhältnis mit A schriftlich beenden müssen. Der schriftliche GFDV mit B konnte das Arbeitsverhältnis mit A nicht beenden.


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