Erschließungsbeitrag - Rückzahlung aufgrund Fertigstellung in der Vergangenheit

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Im Erschließungsbeitragsrecht ist immer wieder umstritten, wann eine Anlage als Erschließungsanlag eigentlich fertiggestellt wurde. Der Beitrag kann nämlich nur für die erstmalige Herstellung verlangt werden. Wurde die Anlage allerdings bereits in der Vergangenheit (beispielsweise im vergangenen Jahrhundert) fertiggstellt, ist ein nochmaliger Beitrag nicht möglich, auch wenn früher gar nicht abgerechnet wurde. So ein Fall spielte sich kürzlich in Baden-Württemberg ab.

Das VG Stuttgart entschied mit dem Urteil vom 03.12.2021, die Bescheide der Stadt Esslingen zur Zahlung des Erschließungsbeitrags aufzuheben.

Nach dem Ausbau eines von der Stadt Esslingen festgelegten 3. Bauabschnitts der Haldenstraße im Jahr 2019 verpflichtete sie alle Eigentümer dieses Abrechnungsgebiets, Erschließungs-beiträge für ihre Grundstücke zu zahlen. Bauabschnitt 1 und 2 wurden bereits ein Jahrzehnt zuvor ausgebaut und ebenfalls abgerechnet.

Die Mehrheit der Anlieger des 3. Bauabschnitts haben, nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren, Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt Esslingen erhoben. Einige der Klagen wurden mit Einverständnis der Beteiligten als Musterverfahren erwählt, während die verbleibenden Klagen zum Ruhen gebracht wurden.

Die zuständige Kammer des VG gab den Klagen statt. Dabei entschied sie, dass keine weiteren Erschließungsbeträge für diesen Bauabschnitt erhoben werden könnten. Für die Entscheidung war auschlaggebend, dass der betroffene Bereich in den Jahren 1899 bis 1909 weitreichenden Bauarbeiten unterlief, und danach von der damaligen Gemeinde Oberesslingen als fertiggestellt bezeichnet wurde. Dagegen legte die Stadt Esslingen vor, dass die damaligen Arbeiten nur eine vorübergehende Lösung darstellen würden, da sie nicht mit den Festsetzungen des Ortsbauplanes übereinstimmten.  Jedoch konnte dies die Kammer nicht überzeugen. Denn die diesbezüglichen Originalunterlagen seien abhandengekommen, sodass nicht nachgewiesen werden könne, ob die Ausbaubreite der Fahrbahn von 4 Metern mit der Festsetzung des alten Ortsbauplans übereinstimmte.

Foto(s): Janus Galka


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