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Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars auch bei quotenmäßiger Regulierung des Unfalls

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Die Orientierungssätze:

1. Hat ein Unfallgeschädigter nur Anspruch auf eine quotenmäßige Regulierung seines Schadens (hier: 50 %), so kann er dennoch die vollen, ihm entstandenen Gutachterkosten zur Ermittlung seines Schadens als „Rechtsverfolgungskosten" vom Schädiger verlangen.

2. Dies gilt zumindest dann, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hat, die Höhe des Sachverständigenhonorars im Hinblick auf seinen eingeschränkten Schadenersatzanspruch zu beeinflussen, insbesondere also, wenn Sachverständige ihren Honoraranspruch nach dem zu begutachtenden Gesamtschaden ausrichten.

Problemstellung für das Gericht war:

Vorausgegangen war eine außergerichtliche Sachschadensregulierung aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei welchem Einigkeit bestand, dass der Beklagte und seine Versicherung zu 50 % haften. Der Kläger hatte zur Geltendmachung des Schadens ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die beklagte Versicherung regulierte die Gutachterkosten nur mit 50 %. Die fehlende Hälfte wurde vom Kläger gerichtlich geltend gemacht.

Auffassung des Gerichts:

Das AG Siegburg hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen. Das Amtsgericht bejaht unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BGH vom 30.11.2004, dass sich der Kläger sich zur Schadensfeststellung eines Gutachters bedienen durfte (Entscheidung siehe NJW 2005, 356). Als Besonderheit hebt das Amtsgericht in diesem Fall noch hervor, dass die beklagte Versicherung aufgrund eines vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages nicht regulieren, sondern selbst besichtigen wollte. Im Hinblick darauf sei es aus Gründen der Beweissicherung angemessen und erforderlich gewesen, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass bei einer nur anteiligen Übernahme der Sachverständigengebühren der Kläger nicht das erhält, was er aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Musste er nun für die Durchsetzung dieses Anspruchs einen bestimmten Betrag für ein Gutachten aufwenden, so wäre eine nur anteilige Übernahme dieser Kosten eben nicht geeignet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern die Übernahme anteiliger Gutachterkosten würde ihm einen Teil dieses berechtigten Schadensersatzes wieder wegnehmen. Die Sachverständigenkosten entstehen erst dann, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Aus diesem Grunde seien die Sachverständigenkosten nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren.

Bedeutung in der Praxis:

Für anwaltliche Vertreter von Geschädigten könnte es sich als haftungsträchtiger Fehler herausstellen, diese Position von vorneherein nur quotenmäßig geltend zu machen. Wenn von Seiten des Geschädigten von vorneherein nur eine Quote auch des Gutachterhonorars verlangt wird, gilt es, dieser Rechtsauffassung entschieden entgegenzuwirken.

(Entscheidung: AG Siegburg, Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10)

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