Erstattung Kapitalertragsteuer bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen

  • 1 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

In der Regel können Anleger mit Ablauf des Kalenderjahres beispielsweise ihren für das abgelaufene Kalenderjahr gestellten Freistellungsauftrag nicht mehr ändern. Gleiches gilt bzw. galt für die Nichtveranlagungsbescheinigung und die Erklärung auf Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 44 a) Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie die Kapitalerträge, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, und die das Unternehmen gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenen Muster erklärt hat.

Dieses ist im Zollkodex-Anpassungsgesetz ergänzt und mit BMF-Schreiben vom 31.08.2015 veröffentlicht worden. Die Regelung gilt für alle nach dem 31.12.2014 zufließenden Kapitalerträge.

Was wurde geändert?

Nunmehr wurde den Gläubigern von Kapitalerträgen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Januar des Folgejahres etwaige Bescheinigungen, Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge im Steuerabzugsverfahren bis zum Ablauf des 31.01. des Folgejahres der Bank vorzulegen.

Die Bank muss dieses beachten und der zum Steuerabzug Verpflichtete kann eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Eine Verpflichtung der Bank soll nicht bestehen. Darüber hinaus kann die Bank bei bereits aufgelösten Konten und Depots die eingereichten Bescheinigungen, Nichtveranlagungsbescheinigung und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigen.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema