Erste Entscheidung des BGH nach der Neuregelung 2013 z. Umgangsrecht des biologischen Vaters

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Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach der Neuregelung 2013 zum Umgangsrecht des biologischen Vaters

Die Entscheidung des BGH

Die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 05.10.2016 klargestellt. Es handelt sich um die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013.

Zum Sachverhalt

Aus der Beziehung des Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind Ende 2005 Zwillinge hervorgegangen. Die Kindsmutter lebte aber bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern aus dieser Ehe sowie den Kindern des Antragstellers zusammen. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen, 1996, 1998 und 2000 geboren.

Der Antragsteller lebt mittlerweile in Spanien und begehrte Umgang mit seinen Zwillingen. Dies wurde von der Kindsmutter und auch dem Ehemann wiederholt abgelehnt. Im Januar 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein.

Das Familiengericht hat Umgangskontakte angeordnet. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung aber auf mit der Begründung, ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, sei nicht vorgesehen.

Der Antragsteller legte Verfassungsbeschwerde ein – erfolglos!

Daraufhin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.02.2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Daraufhin hat der Antragsteller im März 2011 erneut eine Umgangsregelung beantragt.

Das Familiengericht (Amtsgericht) hat wiederum einen monatlichen begleiteten Umgang angeordnet.

Das OLG hat in der Beschwerdeinstanz wiederum den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.

Nun wurde die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt: Der Senat hat die Entscheidung des OLG auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers jetzt aufgehoben mit der Begründung: Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe (hier war das der Ehemann, der die rechtliche Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war), habe der leibliche Vater gem. § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Und insbesondere dann, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat.

Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13.07.2013 in das BGB eingeführt worden.

Der BGH rügte das OLG, die Entscheidung beruhe auf unzureichenden Ermittlungen. Das erfolge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten.

Die Sachverständigen haben den Kindern deshalb vorgetäuscht, dass das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen sei. Die Gerichte haben die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört. Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nicht nur das Familiengrundecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht nach § 1686 a BGB begehrt.

Das Kind sei anzuhören und bei einer etwaigen Begutachtung über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen, ausscheide.

Würden sich die rechtlichen Eltern weigern, das Kind zu informieren über die entsprechende Abstammung, stehe es im Ermessen des Richters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt.

Vorliegend war einziger Grund der fehlenden Umgangskontakte die ablehnende Haltung der Eltern. Das kann kein Grund zum Scheitern des Umgangsrechtes sein, so der Bundesgerichtshof ausdrücklich.


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