Erste Insolvenzen bei FHH-Fonds – FHH-Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte insolvent

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Nun zittern auch die Anleger des FHH-Fonds Nr. 32 um das investierte Kapital:  Über das Vermögen der MS „Rubina Schulte" Shipping GmbH & Co. KG -  eine der beiden im Fonds befindlichen Schifffahrtsgesellschaften - wurde am 29.01.2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Der FHH-Fonds Nr. 32 war in den Jahren 2005 bis 2007 vertrieben worden. Er umfaßt 2 baugleiche Vollcontainerschiffe (MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte) der „Sub-Panamax-Klasse" (2.824 TEU).  Nach dem Einbruch der Charterraten Ende 2009 zahlte der Fonds ab 2010 keine Ausschüttungen mehr an die Anleger. Statt wie prospektiert aufgelaufen  per Ende 2012 51,5% betrugen die Ausschüttungen insgesamt nur 20,0%.

Aufgrund des Insolvenzverfahrens droht den Anlegern nun sogar der Totalverlust ihrer Einlage, da die Bankverbindlichkeiten vermutlich den Wert des Schiffes deutlich übersteigen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass gezahlte Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Denn bei diesen Ausschüttungen handelte es sich nicht um Gewinne des Unternehmens sondern um Darlehen aus der Liquidität.

Der Anleger hat somit die Möglichkeit, die Beteiligung abzuschreiben oder aber Schadensersatzansprüche gegenüber den beteiligten Personen oder Gesellschaften geltend zu machen.

Aus Gesprächen mit einer Vielzahl von betroffenen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise der Schiffsfonds realisieren, von den Beratern vor der Zeichnung in der Regel nicht aufgeklärt worden waren. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen die das Risiko in sich bergen, das das eingesetzte Kapital verloren geht (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09). Häufig wurde aber nicht oder nicht vollständig über die Risiken von solchen Beteiligungen aufgeklärt, wie z.B.

-          hohe Weichkostenbelastung von fast 30%

-          Totalverlustrisiko der Einlage

-          Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet

-          Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen der Festcharter

-          Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert

-          Währungsrisiko bei Schiffsfinanzierung in Yen-Darlehen

-          Mangelnde Verkäuflichkeit der Beteiligung wegen fehlenden Zweitmarkts

-          Möglichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB

-          An Banken und Vermittler gezahlte Provisionen (insb. kick-back-Zahlungen)

-          fehlende Eignung des Fonds für die Altersvorsorge

Wurde nur über einige der oben beschriebenen Punkte im Gespräch nicht aufgeklärt bestehen gute Chancen einen Schadensersatzanspruch und damit eine Rückabwicklung der Beteiligung durchzusetzen. Ein solcher Anspruch richtet sich dabei, neben dem Vermittler oder Berater, auch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.05.2012) auf für Fehler des Vertriebs bzw. fehlerhafte Verkaufsunterlagen haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung? Die KKWV-Anwaltskanzlei steht gerne für die individuelle Prüfung Ihres Falles zur Verfügung. Nutzen Sie unsere Erfahrung auf diesem Gebiet. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki zur Verfügung (info@kkwv-augsburg.de oder Tel: 0821/43 99 86 70).

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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