Erster Sieg eines Anlegers beim Bundesgerichtshof bezüglich Lehman-Anleihen

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Wie der Bundesgerichtshof (BGH) dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ulrich Husack schriftlich mitteilte, hat der BGH durch Beschluss vom 24.4.2012 (XI ZR 396/11) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Bremen gegen eine Entscheidung des OLG Bremen vom 26.8.2011 (2 U 22/12) zurückgewiesen. Eine schriftliche Begründung der Zurückweisung erfolgte allerdings nicht. Der BGH teilte aber mit, dass die Entscheidung des OLG Bremen damit rechtskräftig geworden sei.

Dieses ist bemerkenswert, weil das Oberlandesgericht die Sparkasse zum Schadenersatz verurteilte und der Beschluss des BGH darauf hindeutet, dass der BGH die Entscheidung des OLG offenbar für nicht angreifbar erachtete.

Dem Sachverhalt, der Entscheidungen lag zugrunde lag, dass ein Anleger Anleihen im März 2008 der  Lehman Brothers erworben hatte und verunsichert über Presseberichte am 10.9.2008 (also 5 Tage vor dem Insolvenzantrag von Lehman) seinen Sparkassenberater anrief und anfragte, ob ein Verkauf ratsam sei. Die Einzelheiten des Gespräches waren vor Gericht streitig; ein Verkauf unterblieb aber zumindest. Die Sparkasse behauptete, dass der Berater auf den noch günstigen Kurs und das gute Rating verwiesen und man mit dem Anleger vereinbart habe, die weitere Entwicklung im Auge behalten zu wollen.

Das OLG urteilte nun, dass am 10.9.2008 ein neuer Beratungsvertrag zwischen Sparkasse und Anleger geschlossen worden sei. Das OLG entschied weiter, dass der Rat „halten und abwarten" aus der gebotenen damaligen Sicht nicht vertretbar gewesen sei. Der einzig richtige Rat des Beraters hätte damals sein müssen, zum sofortigen Verkauf zu raten; jedenfalls aber hätte unmissverständlich die drastisch gestiegene Insolvenzgefahr aufgezeigt werden müssen.

Für andere Fälle bedeutsam ist diese Entscheidung, weil der BGH offenbar der Ansicht ist, dass es Beratungspflichten nicht nur beim Beratungsgespräch hinsichtlich des Erwerbs einer Anlage gibt, sondern dass entsprechende Pflichten auch bei einer reinen späteren Erkundigung entstehen. Darüber hinaus scheint der BGH die Ansicht der OLG-Richter für richtig zu halten, dass eine Bank schon vor der Insolvenz von Lehman (zumindest im September 2008) auf eine konkrete Nachfrage nur eine Verkaufsempfehlung hätte aussprechen dürfen.

Ulrich Husack

Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht


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