Erweiterung des Strafrahmens im Bereich der Kinderpornographie: Das sogenannte „Posing“

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Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2015 wurde die Strafbarkeitsgrenze im Bereich der Kinderpornographie ausgedehnt. Einer der wesentlichen Änderungen bestand darin, dass nunmehr auch „Posing-Bilder“, die keine offensichtliche sexuelle Handlung beinhalten, nicht mehr als straflose Bagatelle gelten, sondern ebenfalls in den Strafrahmen von § 184b StGB fallen und somit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden können. Allein diese Einführung der zusätzlichen Tatbestandsverwirklichung des § 184b StGB führte dazu, dass der Bereich von Kinderpornographie schon per se weiter gefasst ist als diejenige der Erwachsenenpornografie.

Nach der Definition sind unter „Posing-Bildern“ Darstellungen zu verstehen, die Kinder in einer unnatürlichen und geschlechtsbetonten Haltung oder Pose zeigen. Während früher eine konkrete sexuelle Handlung bei der Zuordnung zur Kinderpornographie erforderlich gewesen ist, reicht es nun aus, dass die fraglichen Bilder die Kinder in einer besonders aufreizenden Haltung ablichten. Es ist zusätzlich nicht mehr notwendig, dass sich das Kind selber absichtlich posiert hat oder von einer anderen Person entsprechend positioniert wird. Dies führt dazu, dass auch unwillkürliche Posen wie beispielsweise im Schlaf durch den Straftatbestand erfasst werden können.

Natürlich bedarf es aber auch hierbei einer realistischen Abgrenzung zu alltäglichen Bildern. Trotz der fehlenden sexuellen Handlungen müssen die Bilder eine pornographische Schrift darstellen, also einen sexuellen Bezug aufweisen. Auch nach der Neufassung des Strafgesetzbuches bleibt es daher straffrei, wenn sich unter privaten Fotos auch Bilder Ihrer unbekleideten Kinder am Strand während des Urlaubs oder in sonstigen harmlosen Alltagssituationen finden.

Der angedrohte Strafrahmen ist gesetzlich festgesetzt auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Straferwartung im konkreten Fall richtet sich nach der vorgeworfenen Handlung, die einerseits den bloßen Besitz, andererseits den erhöhten Schweregrad in Form der Herstellung oder Verbreitung betreffen kann.

In jedem Fall empfiehlt es sich, so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Je eher eine fachmännische Beratung und Bewertung der Situation erfolgt ist, desto vorbeugender kann eine Verteidigungsstrategie eingeleitet werden. Sollten Sie daher einen Vorwurf zur Verbreitung, Erwerb oder Besitz von kinderpornographischen Schriften erhalten haben, so versuchen Sie, die Vornahme von eigenen, unüberlegten und unter Umständen schädigenden Handlungen zu verhindern und lassen Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung zur Sache ein.


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