Erwerber aus Asset Deal haftet nicht aus Vertragsstrafeversprechen (UrhG) des Veräußerers

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Ein Asset Deal- Erwerber muss keine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung, die gegen Veräußerer erwirkt wurde, zahlen.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 15.09.2022, Az. 14 O 225/21, entschieden, dass das erwerbende Unternehmen eines Asset Deals nicht als Rechtsnachfolger für Vertragsstrafeforderungen des Urhebers passivlegitimiert ist.

Im Jahr 2014 hatte der Urheber eines Lichtbildes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen ein Unternehmen erwirkt, das im Mai 2020 im Rahmen eines Asset Deals übernommen wurde. Nachdem der Urheber feststellte, dass das Lichtbild erneut im Rahmen eines YouTube-Videos veröffentlicht worden war, forderte er klageweise eine Vertragsstrafe aus der ursprünglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung des Asset-Deal-Veräußerers.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln entschied. Es begründete seine Rechtsauffassung damit, dass die Beklagte nicht Partei des Unterlassungsvertrags sei. Die Beklagte sei auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder durch Sondervorschriften des UmwG Rechtsnachfolgerin geworden. Eine vom Bundesgerichtshof im Urteil „Übergang eines Vertragsstrafeversprechens“ (GRUR 1996, S. 995) beschriebene Konstellation der Firmenfortführung (§ 25 HGB) habe ebenfalls nicht vorgelegen. Das Gericht verneinte insoweit einen etwaigen Rechtsschein der Fortführung des Geschäftsbetriebs der übernommenen Firma.

Auch dem Rechtsgedanken aus § 34 Abs. 3 und 4 UrhG könne keine Passivlegitimation des beklagten Unternehmens entnommen werden. Die Norm knüpfe an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall sei vorliegend zu verneinen. Das Vertragsstrafeversprechen könne auch nicht als Fall der Übertragung von Nutzungsrechten gewertet werden, da es gerade den gegenteiligen Fall regle.

Schließlich sei der Urheber ausreichend geschützt, da er das erwerbende Unternehmen erneut auf Unterlassung und ggfs. (im Falle des Verschuldens) auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könne.


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