Goldbarren im Internet - Fünf Punkte, an denen Sie sehen, ob es eine Fälschung ist

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Verkaufsplattformen wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder Quoka werden zunehmend von gefälschten Goldbarren überschwemmt. Dabei geht es nicht um große Barren von mehreren Kilogramm, wie man sie vielleicht aus Filmen kennt, sondern um sehr kleine Exemplare von 1 g bis 100 g, die mit den Markennamen der Originalhersteller versehen sind.

Für einen echten 1 g Goldbarren liegt der Marktpreis zurzeit bei ca. 35 €, für einen 100 g Goldbarren muss man schon ca. 3.500 € bezahlen. Wird dann ein gefälschter 100 g Goldbarren bei Ebay für 800 € angeboten, werfen viele Bieter ihre Bedenken über Bord. Zu groß ist die Verlockung auf ein lukratives Schnäppchen. Das ist es aber keineswegs, denn die Fälschung hat einen Materialwert von gerade einmal 2-5 €. 

Überprüfen Sie daher ein Angebot am besten immer darauf, ob die folgenden Kriterien vorliegen:

1. Wird der Goldbarren als „Original“ bezeichnet?

Dies ist bei Fälschungen häufig nicht der Fall, stattdessen finden sich schwammige Bezeichnungen wie „Plated“, „Sammler“ oder „Deko“.

2. Von wo stammen die Artikelmerkmale?

Bei Fälschern beliebt ist die Variante, dass man die Artikelmerkmale nicht selbst wiedergibt (z. B. „Der Goldbarren besteht aus 999,9 Feingold“), sondern sich nur auf die Angaben bezieht, die auf der Verpackung stehen. Auf dieser steht natürlich, dass es sich um Feingold handelt, das hilft Ihnen aber nichts, wenn die Verpackung ebenfalls gefälscht ist. 

Starkes Indiz für eine Fälschung ist daher der folgende Text:

„Bei den Angaben der Artikelmerkmale sowie der Artikelbezeichnung stütze ich mich auf den Aufdruck des Zertifikates mit der Zertifikat Nr. bzw der Verpackung.“

oder

„Herstellerinformationen vom Blister entnommen:“

3. Verfügt der Verkäufer über einen Kaufnachweis?

Auch hieran fehlt es – wenig verwunderlich – bei Fälschungen. Als Erklärung behauptet der Verkäufer meistens, der Goldbarren stamme „aus einem Nachlass“, „vom Dachboden“ oder sei „ein Geschenk“ gewesen.

4. Hat der Verkäufer den Goldbarren geprüft?

Seien wir mal ehrlich: Wenn Sie zwei Goldbarren auf dem Dachboden finden würden, dann sollte Sie der erste Gang zu einem Goldhändler führen. Warum? Weil es für Gold einen gut bestimmbaren Marktpreis gibt, den Sie mit als echt überprüften Goldbarren erzielen können. Stattdessen einen Goldbarren als „ungeprüft“ zu verkaufen und dadurch nur Erlöse deutlich unter Marktpreis zu erzielen, ist wirtschaftlich absurd – und ein Indiz auf eine Fälschung. Hüten Sie sich daher vor der folgenden Begründung im Angebotstext:

„Der Barren wurde nicht auf Echtheit überprüft und wird daher als ungeprüft verkauft.“

oder

„Dieser Artikel ist Original im Blister eingeschweißt und wird als ungeprüft und unecht verkauft da ich die Echtheit nicht bestimmen kann.“

oder

„Um den Wert und Original-Zustand/Verpackung zu erhalten, wurde der Barren nicht aus dem Zertifikat Blister entnommen um eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird der Barren ausdrücklich als ungeprüft angeboten.“

5. War der Verkäufer in der Vergangenheit schon auffällig?

Überprüfen Sie vor dem Kauf, ob der Verkäufer vielleicht schon früher Fälschungen angeboten hat. Verlassen Sie sich dabei jedoch nicht auf die eBay-Bewertungen, sondern geben den eBay-Namen bei Google ein. Auf Käuferschutz-Plattformen wie „Auktionshilfe.info“ (sehr empfehlenswert) finden sich dann häufig bereits Warnungen zu bestimmten Verkäufern.

Ist es erst eine Straftat, wenn die Fälschung als Original verkauft wird?

Weil das Anbieten einer Fälschung als Original einen strafbaren Betrug darstellt, finden sich häufig in den Angebotstexten die vorgenannten „Disclaimer“. Die Anbieter von Fälschungen fühlen sich durch solche Disclaimer in ihren Angebotstexten sicher, das Markenrecht der Originalhersteller nehmen sie nicht ernst. Zu unrecht.

Eine Markenverletzung kann auch strafbar sein

Da die Fälschungen mit den Markennamen der Originalhersteller versehen sind, stellt das Anbieten dieser Fälschungen im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung dar. Begeht der Anbieter diese Markenverletzung zumindest mit sog. „bedingtem Vorsatz“, hält er also eine Verletzung der Markenrechte für zumindest möglich, stellt sein Angebot eine strafbare Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG dar. Die Staatsanwaltschaft kann hier auch ohne Antrag des Originalherstellers und Markeninhabers von Amts wegen bei einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung tätig werden.

Sollten Sie also Opfer einer solchen Fälschung geworden sein, dann können (und sollten) Sie dies zur Anzeige bringen und auch über Schadensersatzansprüche nachdenken.

Hierbei kann ich Sie gerne unterstützen.




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