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Fünf Streiche mit bösen Konsequenzen

  • 4 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Wer einen falschen Bombenalarm auslöst, Böller in fremden Briefkästen zündet, grundlos den Feuermelder drückt, fremde Wände beschmiert oder in öffentlichen Gebäuden Reizgas sprüht, begeht keine harmlosen Streiche, sondern verursacht hohe Schäden.
  • Wer dabei das Eigentum oder das körperliche Wohlbefinden anderer gefährdet oder beeinträchtigt, kann sich strafbar machen.
  • Die Folgekosten können zum finanziellen Ruin führen.

Kindern und Jugendlichen sitzt oft der Schalk im Nacken. Das Spielen von Streichen ist ein wichtiger Prozess des Erwachsenwerdens und harmlose Scherze sorgen auch meist für ein Schmunzeln bei den Eltern, Lehrern, Erziehern oder Ausbildern. Allerdings findet der Spaß seine Grenzen, wenn aus Spiel Ernst wird, Menschen oder Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Dann kann der Streich dem Frechdachs teuer zu stehen kommen und ihm droht unter Umständen die Ladung vor den Jugendstrafrichter.

Der falsche Bombenalarm

Der Klassiker unter den Streichen, den man lassen sollte. Ein anonymer Anruf bei der Polizei mit der Meldung, dass in der Schule oder Firma eine Bombe versteckt sei, kann zwar für einen freien Schul- oder Arbeitstag sorgen, aber auch zu einem teuren Polizeieinsatz mit strafrechtlichem Nachspiel: 

Für Ermittlungsbehörden ist es relativ einfach festzustellen, wer der Anrufer war. Stellt sich heraus, dass der Bombenalarm eine Finte war, kann dem Falschmelder der Einsatz in Rechnung gestellt werden. Die Kosten können sich leicht auf mehrere 10.000 Euro summieren, je nach Aufwand aber auch mehrere 100.000 Euro betragen. 

Wer nicht nur einen Bombenalarm auslöst, sondern sogar eine Bombendrohung begeht, zum Beispiel mit der Sprengung eines Gebäudes mit Todesopfern droht, wenn nicht dessen Forderungen erfüllt werden, der erfüllt den Straftatbestand der „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ nach § 126 Strafgesetzbuch (StGB) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Der Böller im Briefkasten

Ein gefährlicher Streich ist die Sprengung des Briefkastens. Dazu genügt oft ein einfacher Silvesterböller. Dessen Sprengkraft kann ausreichen, einen Briefkasten in eine Splittergranate zu verwandeln, mit hohem Verletzungsrisiko für in der Nähe befindliche Personen.

Zwar ist der Schaden im Vergleich zum Bombenalarm gering, kann aber dennoch leicht mehrere Hundert oder gar Tausende Euro erreichen. Wer einen Briefkasten sprengt, begeht eine strafbare Sachbeschädigung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann. Wird durch die Explosion noch ein anderer verletzt, steht zudem eine nach § 229 StGB strafbare fahrlässige Körperverletzung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im Raum.

Den Feuermelder drücken

Die Versuchung, der man widerstehen sollte: Zwar begeht man keine Straftat, wenn man den Knopf für den Feueralarm drückt. Aber es können einem die Kosten für den Einsatz der Rettungskräfte auferlegt werden. Meistens werden diese Knöpfe durch Scheiben geschützt, die eingeschlagen werden müssen. Wird zum Auslösen des Fehlalarms eine solche Scheibe eingeschlagen, ist streng genommen auch der Tatbestand der strafbaren Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt. 

Wände beschmieren

Mag mancher moderner Architektur ein farbenfroher Anstrich im Auge des Urhebers zuträglich sein, kann aber solcherart künstlerische Betätigung strafbar sein, wenn diese ohne Erlaubnis vorgenommen wird: Mit der Einführung des sogenannten „Graffiti-Paragrafen“, dem § 303 Abs. 2 StGB wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Wer also zum Beispiel auf der Toilette auf Wände oder Türen mit einem wasserfesten Filzstift Parolen schmiert oder sich sonst „künstlerisch“ betätigt, begeht eine Sachbeschädigung; wer das Auto seines Lehrers mit leicht löslicher Wasserfarbe „umlackiert“, hingegen nicht. Allerdings kann der betroffene Autobesitzer für die Zukunft Unterlassung verlangen und die Reinigungskosten in Rechnung stellen.

Reizgas sprühen

Reizgas in öffentlichen Gebäuden zu sprühen ist eine neue „Modeerscheinung“, welche strafrechtlich die auf dem Stuhl ausgelegte Reiszwecke in den Schatten stellt: Wer sich vor der Turnstunde drücken möchte und daher die Turnhalle mit Reizgas besprüht, nimmt in den meisten Fällen billigend in Kauf, eine Körperverletzung zu begehen: Kontakt mit Reizgas über die Atemwege oder die Schleimhäute verursacht körperliche Beschwerden und Schmerzen – was auch schließlich Sinn und Zweck des Reizgases ist. Versprüht der Täter in der Turnhalle das Reizgas und sieht dann gelassen zu, wie Lehrer und Klassenkameraden ahnungslos die Turnhalle betreten, dann macht sich der Täter wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 StGB strafbar. Gefährliche Körperverletzung kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Ist unter den Betroffenen zum Beispiel ein Asthmatiker, der an den Folgen stirbt, so wird der Täter wegen Körperverletzung mit Todesfolge mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. 

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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