EU-Fahrerlaubnis – Aufenthalt, BVerwG v. 6.9.2018 – 3 C 31/16

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Ist die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis möglich?

Die Fahrerlaubnisbehörden berufen sich in vielen Fällen darauf, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit e) RL 2006/126/EG; Art. 9 RL 91/439/EWG) nicht ausreichend nachgewiesen sei. Gelegentlich kommt es zu Nachfragen im EU-Land, die sich lange hinziehen oder nicht eindeutig den Wohnsitz belegen. Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat mit Urteil vom 18.01.2019 (1 L 1577/18.NW) festgestellt, dass bestehende Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde nicht geeignet sind, die in Anbetracht der für den Antragsteller mit der faktischen Nichtanerkennung und der Verweigerung der Umschreibung eintretenden Nachteile, wie etwa mit Blick auf einen Arbeitsplatz, hinzunehmen.

Die EU-Mitgliedstaaten und deren Behörden sind demnach vielmehr verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6.9.2018 – 3 C 31/16 – erneut klargestellt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat festgestellt, dass ein Wohnsitzverstoß unbestreitbare Informationen voraussetzt, die Anlass für eine faktische Verweigerung einer Umschreibung geben.

Auch eine EWOIS-Abfrage, wonach der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz geführt worden sei, stellt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts v. 6.9.2018 keine andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information dar.

Der Autor empfiehlt aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit den Fahrerlaubnisbehörden die frühzeitige Beauftragung eines im Fahrerlaubnis spezialisierten Anwalts, bevor Einzelheiten zu Wohnsitz, Aufenthalt und sonstige Angaben gemacht werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, Christian Steffgen, ist seit 2001 im Verkehrsrecht spezialisiert.


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