EU-Führerschein in Deutschland gültig! - Thema Wohnsitz
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Wenn außerhalb einer Sperrfrist ein Führerschein im Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU.
Interessant wird es stets bei der Frage, ob ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Grundsätzlich gilt die nämlich Vermutung, dass die Führerscheinstelle des EU-Mitgliedsstaates bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis überprüft hat, dass die nach europäischem Recht vorgegebenen Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind. Der 180-Tage-Regelung kommt somit nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.04, C-476.01 – Rs. Kapper – , DAR 2004, 333 ff.)
Nicht entgegen stehend: Wohnsitzmeldung in Deutschland blieb erhalten
Bereits die Erteilung der EU-Fahrerlaubnis sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses. Wichtig und praxisrelevant: auch wenn der Mandant während des insoweit maßgeblichen Zeitraumes seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, belegt dies keinen Wohnsitzverstoß. Denn es kann nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH eine solche, auch den Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Hierbei ergingen die genannten Urteile zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG, sind jedoch auch auf die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.4.12, C-419/10; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1278/13, RN 31).
Die Staatsanwaltschaft/Fahrerlaubnisbehörde kann somit nicht aus der Tatsache, dass der Mandant schließlich in der für den Erwerb maßgeblichen Zeitspanne in Deutschland gemeldet war, auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen.
Das Wohnsitzerfordernis ist in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG genauer definiert. Hier werden diverse Aspekte und Definitionen zu Lebenssituationen und privaten und beruflichen Bindungen aufgeführt. Zu beachten ist aber, dass sowohl in dem Strafverfahren vor dem deutschen Gericht, als auch im Verwaltungs(gerichts-)verfahren Ausführungen von Seiten des Mandanten regelmäßig nicht erforderlich sind und auch nicht erfolgen sollten (Gefahr der Selbstbelastung/Widersprüchlichkeit!). Denn die in Art. 7 I Buchst. e und Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG definierten Anforderungen haben durch die ausstellende Behörde zu erfolgen, den Mandanten trifft keinerlei Darlegungslast.
Ergebnis
Wenn ein Nachweis des Wohnsitzverstoßes nicht gelingt, hat das Gericht nach dem oben Gesagten zu tenorieren (wie z.B. das OLG Hamm in seinem Urteil vom 26.9.12, A.Z. III-3 RVs 46/12):
"Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zu der Zeit, als er seinen Führerschein erwarb, keinen Wohnsitz in Polen / Tschechien / Spanien hatte"
Der Führerschein ist damit als gültig anzuerkennen.
Sie haben Fragen hierzu? Dann schreiben Sie uns unter info@ra-hartmann.de oder besuchen Sie unsere Homepage.
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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