"EU-Kindergeld", VO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009

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Die Materie des Kindergeldes, insbesondere unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen SicherheitVO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009 ist sehr kompliziert. Durch die neusten Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs (BFH) wie auch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Frage, ob ein Kindergeldberechtigter Anspruch auf Kindergeld hat, für einen Laien so schwer geworden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zwingend geboten ist.

Herr Rechtsanwalt Karsak war zuvor jahrelang bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Während dieser Zeit bearbeitete er in der Rechtsbehelfsstelle der größten Familienkasse eine Vielzahl Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des sozialrechtlichen und steuerlichen Kindergeldes, insbesondere auch unter der Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts (Anwendung der europäischen Verordnungen zur Koordinierungen der Familienleistungen); umgangssprachlich auch bekannt unter der Bezeichnung des „EU- Kindergeldes“. 

Während dieser Zeit kristallisierten sich vielfältige Problemfälle, insbesondere im Bereich des „EU-Kindergeldes“, heraus. Eine Reihe klassischer Problemfelder werden nachfolgend erörtert. Zunächst jedoch ein kurzer „Überblick“ zu den gesetzlichen Grundlagen des Kindergeldrechts.

Kindergeld: Wo ist es gesetzlich geregelt? Wann habe ich einen Anspruch?

Zwei Gesetze regeln den Kindergeldanspruch:

Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Die beiden Gesetze enthalten dabei zum Kindergeld weitgehend identische Regelungen.

I. Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Einkommensteuergesetz gilt für unbeschränktsteuerpflichtige Personen. Unbeschränkt steuerpflichtig ist dabei jeder, der seinen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 Abgabenordnung (AO) in Deutschland hat. Steuerrechtliches Kindergeld erhält gemäß § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich demnach nur, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder einkommensteuerpflichtig ist. Zudem sind bestimmte deutsche Auslandsbedienstete, z. B. Diplomaten und deren Angehörige unbeschränkt steuerpflichtig. Anspruch auf Kindergeld kann nur dasjenige Elternteil haben, bei dem das Kind wohnt. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Wohnsitz innerhalb von Deutschland liegt, wie aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht (Urt. v. 04.02.2016, Az. III R 17/13). Dazu später mehr.

II. Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Das Bundeskindergeldgesetz regelt den Anspruch auf Kindergeld von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und Kindern für sich selbst. Beschränkt steuerpflichtig ist dabei, wer in Deutschland zwar Einkünfte erzielt, hierzulande aber keinen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 Abgabenordnung (AO) hat. 

Das jeweils einschlägige Gesetz ist auch wichtig für die Frage, welches Gericht im Streitfalle über die Kindergeldberechtigung zuständig ist. Die Sozialgerichte entscheiden Fälle nach dem Bundeskindergeldgesetz. Demgegenüber fallen Fälle nach dem Einkommensteuergesetz in die Zuständigkeit der Finanzgerichte. 

III. Kindergeld bei Auslandsbezug (grenzübergreifende Sachverhalte) Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen SicherheitVO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009 

Haben grundsätzlich kindergeldberechtigte Eltern Berührungspunkte zu verschiedenen EU-Staaten, kann es zu konkurrierenden Kindergeldansprüchen in den EU-Mitgliedsländern kommen. In diesen Fällen ist der Anspruchsvorrang anhand von EU-Verordnungen zu klären. Doch wie die Praxis zeigt, treten in dieser hochkomplexen Materie immer wieder Anwendungsprobleme auf.

Aus der einschlägigen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009 kann sich ein Anspruch auf volles deutsches Kindergeld oder zumindest sog. Differenzkindergeld ergeben, wenn selbst die Kinder bei einem Elternteil mit im europäischen Ausland leben. Möglich wird dies durch die im EU-Recht verankerte Wohnsitzfiktion für Ansprüche auf Kindergeld in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Danach ist die gesamte Familie so zu behandeln, als würden sie alle gemeinsam in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Leistungen, also das Kindergeld, beansprucht wurden. 

Klassische Problemfelder im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, „europäisches Kindergeldrecht“:

I. Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Ausland 

Kindergeld erhält vorrangig derjenige, der das Kind in seinem Haushalt versorgt und betreut. Was sich sowohl logisch als auch vernünftig anhört, birgt gerade in Fällen bei Kindergeld mit Auslandsbezug manchmal Problempotential. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und die Aufnahme des Kindes sind für die Anspruchsprüfung auf Kindergeld aber essentiell. Oftmals entstehen in diesem Zusammenhang Missverständnisse, die fast immer zur Ablehnung des Anspruchs führen.

  1. Bei grenzübergreifenden Sachverhalten gilt folgendes zu beachten: Je größer die räumliche und zeitliche Distanz des Kindergeldberechtigten (Antragsstellers) zum Haushalt ist, in dem sich das Kind aufhält, desto schwieriger ist die Annahme für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Auch ist mitentscheidend, ob es sich bei dem Kind um einen Säugling, ein Kleinkind oder um ein volljähriges Kind handelt.
  2. Wie ist die Rechtslage, wenn das im Ausland lebende Kind dort durch die Großeltern versorgt und betreut wird, während sich der Kindergeldberechtigte für längere Zeit in Deutschland aufhält?
  3. Ändert sich die Rechtslage im o. g. Sachverhalt, wenn der Kindergeldberechtigte Eigentümer der o. g. Immobilie ist, in der die Kinder durch die Großeltern betreut und versorgt werden? 
  4. Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Großeltern durch den Kindergeldberechtigten wiederkehrend finanziell unterstützt werden? 
  5. Wie ist die Rechtslage, wenn das im Ausland lebende Kind dort durch den vom Kindergeldberechtigen getrennt lebenden Ehegatten versorgt und betreut wird? 
  6. Ändert sich die Rechtslage im Sachverhalt 4, wenn der Kindergeldberechtigte in Deutschland von seinem Heimatland entsandt wurde? Die Antwort liefert die Rechtsprechung „Hudzinski“.

II. Kind im eigenen Haushalt

Bei Kindern, die wegen eines Studium oder einer Ausbildung in einem eigenen Haushalt im Ausland leben, steht das Kindergeld demjenigen zu, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Erhält das Kind von mehreren Personen, z. B. seinen geschiedenen Eltern, eine Unterhaltsrente, ist die höhere Unterhaltsrente maßgeblich. An das Kind weitergeleitetes Kindergeld zählt dabei jedoch nicht zur Höhe der Unterhaltsrente.

Hierbei ist das Vorliegen des Kontaktes des Kindergeldberechtigten zum Kind durch die Familienkasse zu überprüfen. Kurzfristige Kontakte zum Kind, wie sie sich insbesondere durch ein Umgangsrecht ergeben, ändern dabei nichts an der Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Auch Aufenthalte in den Ferien beim anderen Elternteil können bei der Haushaltszugehörigkeit außer Betracht bleiben, sofern sie gewisse Schwellenwerte nicht überschreiten.

Keine Unterhaltsrente stellt außerdem Unterhalt dar, der verspätet und somit erst nachträglich geleistet wird. Wer rückständigen Unterhalt leistet, erhält somit keine Kindergeldberechtigung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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