EU-Richtlinie: Top 3 der Änderungen des Urheberrechts

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Begleitet von Online-Petitionen und Demonstrationen in ganz Europa ist im April 2019 die „EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt“ beschlossen geworden. Doch worum geht es bei der so umkämpften „Copyright-Novelle“ überhaupt? Wir haben einmal die Top 3 der umstrittensten Punkte zusammengestellt.

1. Schlagwort „Upload-Filter“

Am lautesten zu vernehmen war der Protest gegen sog. „Upload-filter. Neu ist, dass Dienstanbieter – wie etwa YouTube, Instagram oder Facebook – für die unautorisierte Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken durch ihre Nutzer künftig selbst haften – und damit eben auch zahlen – sollen.

Die Haftung soll nun dann entfallen, wenn der Anbieter alle Anstrengungen unternimmt, mit den Rechteinhabern Lizenzen auszuhandeln, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Verstöße einsetzt und bei Kenntnis eines Verstoßes das betroffene Werk entfernt und dann auch das erneutes Hochladen verhindert. Geringere Anforderungen gelten dabei für junge Start-ups, die weniger als drei Jahre am Markt sind, deren Jahresumsatz unter 10 Mio. € liegt und die weniger als fünf Mio. Nutzer im Monat haben.

Die Richtlinie schreibt somit die Einrichtung von „Upload-Filtern“ nicht explizit vor. Die Kritiker befürchten allerdings, dass als technische Maßnahmen solche Filter, die Inhalte schon vor ihrem Hochladen auf Rechtsverstöße hin überprüfen, zum Einsatz kommen und damit auch eigentlich unbedenkliches Material aussortiert wird.

2. „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ 

Ein weiterer stark diskutierter Aspekt, das sog. Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat es ebenfalls in die EU-Richtlinie geschafft. Kurz gesagt geht es hierbei darum, dass europäische Presseverlage von Nachrichten-Portalen für das Anzeigen von Textausschnitten aus ihren journalistischen Inhalten angemessene Gebühren fordern können. Online-Portale müssen daher zunächst eine Lizenz beim Rechtsinhaber einholen, bevor sie die Presseartikel oder Teile hiervon nutzen dürfen. 

Das gilt allerdings nicht für eine private Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer und auch nicht für Blogs. Auch das Setzen bloßer Hyperlinks (ohne Textausschnitte) und die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung sind weiterhin erlaubt. Zudem ist die Dauer des Schutzrechts auf zwei Jahre ab Veröffentlichung (gerechnet ab dem 01.01. des Folgejahres) begrenzt. Schließlich betrifft die Novelle keine Alt-Veröffentlichungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie.

3. Änderung bei „gemeinfreien“ Werken 

Im Proteststurm etwas untergegangen ist eine praktisch wichtige Änderung für Kopieren sog. gemeinfreier Werke. Nach derzeitiger Rechtslage können Museen Ablichtungen ihrer Kunstwerke auch dann verbieten, wenn der Künstler schon seit mehr als 70 Jahren tot ist und das Urheberrecht damit eigentlich abgelaufen ist. 

Aus der Richtlinie folgt nun aber, dass Kopien von Kunstwerken als bloße Reproduktionen oder Digitalisierungen grundsätzlich nicht mehr geschützt werden. Die bloße Abbildung etwa eines Gemäldes in einem Ausstellungskatalog reicht dann nicht mehr, um Fotos hiervon zu verbieten. Geschützt sind aber weiterhin kreative Aufnahmen mit Kunstwerken, die selbst als sog. „Lichtbildwerk“ Urheberschutz genießt.

Umsetzung in nationale Recht  

Die Mitgliedsländer müssen die Richtlinie nun noch bis Mitte 2021 in ihr nationales Recht umsetzen. Ob sich die Befürchtungen der Kritiker bewahrheiten und tatsächlich Upload-Filter mit den behaupteten krassen Folgen durchsetzen, hängt schließlich auch davon ab, wie die Google und Co. mit dem neuen Recht umgehen. Schließlich geht es der Novelle in erster Linie darum, dass Urheber für ihre Werke angemessen vergütet werden. Auch beim Leistungsschutzrecht wird erst die Umsetzung ins reale Wirtschaftsleben zeigen, ob das Ziel, Presseverlegern eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen, tatsächlich erreicht wird.

Über uns

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten in allen Fragen rund um ihr Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema