EuG: Zauberwürfel „Rubik´s Cube“ verliert Markenschutz

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Vermutlich kennt jeder den Zauberwürfel „Rubik´s Cube“, der 1974 vom ungarischen Ingenieur Erno Rubik erfunden wurde. Um seine spezielle Form dauerhaft zu schützen, hatte das britische Unternehmen Seven Towns im Jahr 1999 den Würfel als dreidimensionale Unionsmarke eintragen lassen. 

Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte im Jahr 2006 beim EUIPO die Nichtigkeitserklärung der dreidimensionalen Marke. Begründet wurde der Antrag damit, dass sie eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne.

Nachdem das EUIPO den Antrag zurückwies, erhob Simba Toys beim EuG Klage und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO. Mit Urteil vom 25. November 2014 (T-450/09) wies das EuG die Klage jedoch ab, da die fragliche (äußerlich erkennbare) Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Insbesondere ergebe sich die für den Rubik’s Cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern.

Gegen das Urteil legte Simba Toys jedoch Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Dieser hob mit Urteil vom 10. November 2016 (C-30/18 P) sowohl das Urteil des EuG als auch die Entscheidung des EUIPO auf. Der EuGH stellte darin fest, dass das EUIPO und das EuG nicht nur hätten prüfen müssen, ob die Marke aufgrund der technischen Lösung des Würfels eingetragen werden könne, sondern auch, ob auch nicht sichtbare funktionale Elemente der durch diese Form dargestellten Ware, wie etwa ihre Drehbarkeit, hätten berücksichtigen müssen.

Daraufhin hatte das EUIPO am 19.06.2019 eine neue Entscheidung erlassen, die die Feststellungen des EuGH entsprechend berücksichtigte. Hierbei stellte das EUIPO klar, dass die konkrete Darstellung des Zauberwürfels drei wesentliche – technische und formgebende – Merkmale aufweise: die Form des Würfels im Allgemeinen, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels sowie die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels. 

Da jedes dieser Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, nämlich, dass das Reihen kleinerer Würfel unterschiedlicher Farben, die einen größeren Würfel bildeten, vertikal und horizontal um eine Achse solange gedreht würden, bis die neun Quadrate jeder Seite dieses Würfels die gleiche Farbe hätten, stellte die streitige Marke laut EUIPO einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 dar, sodass die Marke gelöscht wurde.

Die Entscheidung des EUIPO wurde von der Inhaberin der dreidimensionalen Marke beim EuG angefochten, die Klage wurde jedoch abgewiesen. Zwar stellten die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Zauberwürfels kein wesentliches Merkmal des Würfels dar.

Die Würfelform ist jedoch untrennbar mit der Gitterstruktur, die aus schwarzen Linien bestehe, die sich auf jeder Seite des Würfels kreuzen und jede dieser Seiten in neun kleine Würfel gleicher Größe unterteilen, die in drei Reihen von jeweils drei angeordnet sind, und der Funktion des Würfels, die darin bestehe, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen, verbunden.

Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind, hätte die Würfelform nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.



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