EuGH bestätigt Rechtsauffassung des BGH bei Widerruf einer Beteiligung an Immobilienfonds

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Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG steht im Zweifel nicht einer nationalen Regel entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.

Ausgangsfall: Der Anleger war am 23. Juli 1991 gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384044 DM als Investor-Gesellschafter einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten. Der aus 46 Gesellschaftern bestehende Fonds in Form einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines in Berlin gelegenen Grundstücks zum Ziel. Am 6. August 2002 kündigte der Anleger seine Mitgliedschaft in der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts fristlos und widerrief gemäß § 3 HWiG seinen Beitritt.

Der Immobilienfonds forderte die Zahlung eines Betrags von 16319 Euro als negatives Auseinandersetzungsguthaben. Dies hatte sich aus der Differenz zwischen dem Wert der zum Zeitpunkt des Beitritts erbrachten Einlage und seinem Anteil an den bis zum Widerruf dieses Beitritts entstandenen Verlusten des Immobilienfonds.

Das Berufungsgericht hatte auf die Berufung des Anlegers die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Ausübung des einem Gesellschafter zuerkannten Widerrufsrechts nicht dazu führen dürfe, dass ihn eine Zahlungspflicht gegenüber der betroffenen Gesellschaft treffe.

Andernfalls läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie vor, nach denen den Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen an ihn zurückzugewähren seien. Die Gesellschaft legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof ein.

In seiner Vorlageentscheidung führt der BGH aus:Wenn ein Gesellschafter, der aufgrund eines Haustürgeschäfts einer Gesellschaft beigetreten sei, seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds widerrufe, führe dieser Widerruf nach der nationalen Rechtsprechung nicht dazu, dass er in vollem Umfang von allen vertraglichen Verpflichtungen befreit werde (Wirkung ex tunc), sondern dazu, dass er an die eingegangenen Verpflichtungen bis zur Erklärung des Widerrufs gebunden bleibe (Wirkung ex nunc).

Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie abhänge, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Richtlinie auf einen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrags, anwendbar ist, wenn es den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft und Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Ferner bestätigte er die Auffassung des Bundesgerichtshofes. Damit kann ein negatives Auseinandersetzungsguthaben zu Lasten des Anlegers zu Zahlungspflichten, auch beim Widerruf führen.


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