EuGH C-693-18, Schlussantrag der Generalanwältin stärkt Rechte bei Thermofenstern

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Generalanwältin positioniert sich klar gegen Hersteller

Mit Ihrem Schlussantrag vom 30.04.2020 hat die Generalanwältin beim EuGH im Verfahren C-693/18 klar gemacht, dass die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a) EG-VO 715/2007 eng auszulegen ist. 

Auf diese Ausnahme berufen sich Hersteller regelmäßig, um zu begründen, dass die Abgasreinigung nur in einem sehr begrenzten Temperaturfenster uneingeschränkt, sonst nur beschränkt oder gar nicht in Betrieb ist. 

Folge sind NOx Emissionen im Realbetrieb, die weit über den Grenzwerten liegen.

Weitreichende Konsequenzen für Klagen gegen Hersteller sind zu erwarten

Folgt der EuGH diesem Antrag, wie dies regelmäßig der Fall ist, sind die Konsequenzen erheblich.

Schon jetzt verurteilen zahlreiche Landgerichte Hersteller wie Daimler und VW (zuletzt auch BMW am LG Düsseldorf) wegen des Einsatzes von Thermofenstern, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art 5 der EG-VO 715/2007 angesehen werden.

Das LG München, dazu etwa im Urteil vom 31.03.2020, 3 O 13321/19 (zu einem VW T6 mit EA 288 Motor):

"Wenn - wie offenbar vorliegend - die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen 15 und 5 Grad Celsius auf bis zu 96 % und zwischen 5 Grad und minus 10 Grad Celsius auf 82 % reduziert wird, weil anderenfalls eine sog. Versottung eintrete, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 715/2007"

Vergleichbar hat auch Daimler bei verschiedenen Motoren solche Thermofenster eingesetzt und wurde daher von zahlreichen Landgerichten bereits zu Schadensersatz verurteilt, etwa von den Landgerichten Hanau, Heilbronn, Frankfurt und zahlreich in Stuttgart und Wuppertal.

Durch die Bestätigung der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art 5 Abs. 2 Satz 2 lit a der EG-VO 715/2007 wird sich diese Position der Geschädigten weiter stärken.

Denn wie das LG München, aaO zutreffend feststellt, kann sich der Hersteller insbesondere nicht auf die Ausnahme berufen, wenn es technische Möglichkeiten zur Vermeidung gegeben hat, diese aber nur aus Kostengründen nicht eingesetzt wurden. Die Verordnung verpflichtet den Hersteller - wie aus den Erwägungen ersichtlich - die jeweils bestmögliche Technologie einzusetzen.

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Sebastian Koch

Rechtsanwalt


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