EuGH: Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers

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Mit Urteil vom heutigen Tag, Rechtssache C-673/17, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Internetseite erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuchen einer Internetseite auf dem Endgerät des Nutzers installiert werden, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen zu Endgeräten und dem Mediennutzungsverhalten der Nutzer erhalten.

Nach Ansicht des EuGH macht es beim Einsatz von Cookies keinen Unterschied, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt oder nicht. Denn nach Auffassung des EuGH soll das Unionsrecht den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen und insbesondere gegen die Gefahr, dass sog. „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Endgerät eindringen.

Der EuGH stellt darüber hinaus klar, dass die Einwilligung immer für den konkreten Fall erteilt werden muss und dass der Betreiber der Internetseite gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter zu machen hat.

Dem Urteil des EuGH ging eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation voraus. In dem Verfahren vor dem BGH wendet sich der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände gegen die (ehemalige) Planet49 GmbH. Diese hatte bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Nutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen wollten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklärten.

Falls Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO und/oder zum rechtskonformen Einsatz von Cookies bzw. sonstigen Plugins haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter news.waldorf-frommer.de.


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