EuGH-Generalanwalt: Speicherung der Restschuldbefreiung durch SCHUFA nach Ablauf von 6 Monaten nicht rechtmäßig

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Der Generalanwalt des EuGH, Herr Priit Pikamäe, kommt in seinem am 16.03.2023 veröffentlichten Schlussanträgen (Rechtssachen C-26/22 und C64/22, gegen Land Hessen, Beteiligte: SCHUFA Holding AG) zu der Ansicht, dass eine Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen (z. B. Erteilung der Restschuldbefreiung) nach Ablauf von sechs Monaten durch eine private Wirtschaftsauskunftei nicht auf Grundlage von Art. 6 I lit. f) DSGVO rechtmäßig sein kann, wenn die personenbezogenen Daten über eine Insolvenz aus den öffentlichen Registern gelöscht worden sind, vgl. Rn. 77 der Schlussanträge.

Damit teilt der Generalanwalt die Zweifel des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (wir berichteten über das Vorlageverfahren; Beschluss des VG Wiesbaden vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21.WI), ob private Wirtschaftsauskunfteien eine Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern haben.


Im Ergebnis wird damit die Auffassung des durch unsere Rechtsanwaltskanzlei erstrittenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 03.06.2022, Az.: 17 U 5/22, welches derzeit zur Revision bei dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 205/22) liegt; das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig), wonach eine weitere Speicherung von Insolvenzdaten durch die SCHUFA Holding AG, nachdem diese nach Ablauf von sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht wurden, gemäß Art. 17 I lit. d) DSGVO unrechtmäßig erfolgt, bekräftigt.


In seinen Schlussanträgen führt der Generalanwalt, vgl. Rn. 89, weiter wie folgt aus:


„Die vorstehende Analyse führt mich zu dem Ergebnis, dass die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien, personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern für die Dauer von drei Jahren zu speichern, mit den in der DSGVO verankerten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht im Einklang steht…“


Dem ist nach Auffassung von Frau Rechtanwältin Anasheh Losch nichts hinzuzufügen. Diese Ansicht vertritt unsere Rechtsanwaltskanzlei seit geraumer Zeit.


Schließlich kommt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (vgl. Rn. 104) auch zu der Ansicht, dass Art. 40 II und V DGSVO dahin auszulegen seien, dass Verhaltensregeln, die gemäß diesen Bestimmungen ausgearbeitet und ggf. von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden, die Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den in Art. 6 I DSGVO festgelegten Bedingungen abweichen, nicht rechtlich verbindlich festgelegt können.


Auch diese Ansicht stütz i. E. die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in seinem o. g. Urteil vom 03.06.2022 (bislang noch nicht rechtskräftig) geäußerte Rechtsauffassung, wonach den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018 (vgl. dort Ziff. II Nr. 2 lit. b)) kein normativer Charakter sondern allenfalls eine reine (freiwillige) Selbstverpflichtung zukommt.


Es sei darauf hingewiesen, dass die Schlussanträge des EuGH-Generalanwaltes noch keine abschließende (rechtskräftige) Entscheidung darstellen, die Richter des EuGH sind daran nicht gebunden.


Nunmehr haben die Richter des EuGH sozusagen das letzte Wort in der Sache, sie werden ein Urteil fällen.


Im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher und vor allem jenen Betroffenen, die nach Abschluss ihres Insolvenzverfahrens auf einen Neustart hoffen, bleibt zu hoffen, dass der EuGH in seinem Urteil den Ansichten des Generalanwaltes Pikamäe folgt.


Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist in dem Bereich Datenschutzrecht spezialisiert. Wir schätzen Ihre Angelegenheit gerne kostenfrei für Sie ein.  


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