EuGH: Markenrechtsverletzung bei Kühlergrill, bei dem das Originalmarkenlogo angebracht werden kann

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Die Verwendung von Logos von Fahrzeugherstellern stellt immer eine Markenrechtsverletzung dar, wenn es sich nicht um ein Originalteil des Fahrzeugherstellers handelt.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH Urteil vom 25.01.2024, Az. C-334/22) hat den markenrechtlichen Schutz von Fahrzeugherstellern nunmehr erheblich erweitert:


Es ging um einen Kühlergrill für ältere Fahrzeuge der Marke Audi. Das Audi-Logo besteht aus 4 Ringen. Audi sah eine Markenrechtsverletzung darin, dass der Kühlergrill ein Element enthielt, auf dem ein Emblem der Marke des Autoherstellers Audi möglich war. Der Kühlergrill selbst enthielt das Emblem von Audi nicht.


Logo des Herstellers passte auf den Kühlergrill


Die Besonderheit des Falls war, dass die Aussparung für das Logo des Fahrzeugherstellers die Form der Marke wiedergab. Ganz klar der Sachverhalt nicht, wir gehen davon aus, dass die Umrandung der 4 Audi-Ringe zu erkennen war. In der EuGH-Entscheidung heißt es dazu: „Diese Kühlergrills enthielten ein Element, das für die Anbringung eines Emblems der Marke des Automobilherstellers Audi gedacht war (im Folgenden: Audi-Emblem).“


Wenn dieser Platz auf dem Kühlergrill genutzt wird, um ein Original-Audi-Logo dort anzubringen, kann somit der Eindruck entstehen, es würde sich um ein Original-Audi-Kühlergrill handeln.


Durch die Möglichkeit, das Originalemblem auf dem Kühlergrill anzubringen, könnte dies, so der EuGH, einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ersatzteil und dem Inhaber der Marke Audi, darstellen.


Unjuristisch gesprochen handelt es sich somit um eine indirekte Markenrechtsverletzung: die Option, an einem Produkt die Originalmarke in Form z.B. eines Logos des Herstellers anzubringen, kann somit eine Markenrechtsverletzung darstellen.


Grundsätzliche Auswirkungen beim Angebot von KFZ-Ersatzteilen


Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass z.B. Kühlergrills von Fahrzeugen, die nicht vom Originalhersteller stammen, nicht mehr mit einer Aussparung oder einem Platz versehen werden sollten, die es ermöglicht, dort das Originallogo des Herstellers anzubringen.  Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn die Umrandung des Logos eine besondere Form hat oder die Aussparung eine geprägte Form des Logos erkennen lässt.


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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
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