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EuGH öffnet den Weg zum Widerruf (fast) aller Kreditverträge!

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Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) entschieden, dass nahezu jeder Verbraucherkreditvertrag in Deutschland fehlerhaft über das Widerrufsrecht aufklärt.

Dies bedeutet, dass jeder Verbraucherkredit fortan noch widerrufen werden kann. Betroffen sind alle Kreditverträge, also sowohl Immobilienkredite als auch Autokredite sowie auch kleinere Kredite für z. B. Elektronikgeräte.

Wer sich also von seinem Kredit lösen möchte, kann diesen nun widerrufen.

Dies ist gerade zur jetzigen Zeit eine große Chance. Die Corona-Krise geht bei vielen privaten Haushalten mit erheblichen, ja sogar existenzbedrohenden finanziellen Einschneidungen einher. Wer noch über Jahre monatlich z. B. einen Immobilienkredit mit einem hohen Zinssatz bedienen muss, hat nun die Chance, sich von diesem Darlehen zu lösen und zu einem derzeitigen extrem niedrigen Zinssatz umzuschulden. Dadurch können monatlich bis zu mehrere hundert Euro gespart werden. Aber auch für alle anderen Kredite gilt, dass man sich nun von diesen lösen kann, wenn man dies möchte, um die monatlichen Belastungen zu reduzieren.

Nutzen Sie diese Chance!

Warum hat der EuGH so entschieden?

Zunächst muss gesagt werden, dass es ausschließlich um Verbraucherkredite geht. Also um Kredite, bei denen ein Verbraucher (also eine natürliche Person) einen Kreditvertrag mit einem Unternehmer schließt. Das ist z. B. immer der Fall, wenn eine Privatperson einen Kreditvertrag mit einer Bank abschließt.

Ein Kreditgeber muss den Verbraucher im dem Vertrag klar und prägnant über sein Widerrufsrecht informieren. An der neuen Entscheidung des EuGH kann festgestellt werden, dass nahezu alle deutschen Verbraucherkredite, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, dieses Kriterium nicht erfüllen und demzufolge eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die Folge ist demnach ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“, welches dazu führt, dass diese Verträge noch immer widerrufen werden können.

Der EuGH bringt in seinem Urteil zum Ausdruck, dass eine bestimmte Belehrung in nahezu allen Kreditverträgen, die seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, den Verbraucher gerade nicht klar und prägnant über sein Recht aufklärt. Es geht um folgende Belehrung:

„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“

Der EuGH stellt fest, dass eine solche Belehrung nicht mit der europäischen Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Richtlinie 2008/48/EG) in Einklang zu bringen ist. Der EuGH verlangt, dass dem Verbraucher klar erkennbar gemacht werden muss, wann seine Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt. Diesem Anspruch jedoch wird die oben genannte Belehrung nicht gerecht. Hier nämlich wird lediglich auf eine nationale Vorschrift verwiesen, die selbst wiederum auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist. Ein solcher sog. Kaskadenverweis ist für einen Verbraucher zu kompliziert und unklar, also gerade nicht – wie es der EuGH fordert – klar und prägnant.

Sofern also auch Ihr Kreditvertrag diese Belehrung enthält, haben Sie gute Chancen, sich von dem Vertrag zu lösen.

Gern beraten wir Sie zu diesem Thema. Nutzen Sie das Kontaktformular oder schreiben uns eine E-Mail.

Oder rufen Sie uns kurzerhand an und vereinbaren gleich einen telefonischen Beratungstermin.



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