EuGH-Urteil: Autokredit jetzt widerrufen – alten Diesel-Pkw zurückgeben und Geld zurückbekommen

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Viele Dieselfahrer ärgern sich über den erheblichen Wertverlust in Folge des Diesel-Abgasskandals. Umso ärgerlicher, wenn man weiterhin einen teuren Autokredit (Leasingvertrag) bedienen muss. Der EuGH beschert nun zahlreichen Verbrauchern einen neuen „Widerrufsjoker“, um sich u. a. von derartigen belastenden Autokrediten zu lösen.

Wie werden Sie Ihren teuren (Diesel-)Pkw los?

Wenn Sie Ihren Pkw finanzieren und den Kredit nach Juni 2010 abgeschlossen haben, so haben Sie nun die Möglichkeit, diesen Vertrag zu widerrufen und den Kauf rückabzuwickeln. Möglich macht dies ein neues Urteil des EuGH.

Im Großen und Ganzen geht es darum, dass bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen verständlich und nachvollziehbar formuliert werden müssen. Genau dieses Erfordernis – die Verständlichkeit – ist laut dem EuGH in einer bestimmten Vertragsformulierung, wie sie seit Juni 2010 in tausenden Verträgen verwendet worden ist, nicht gegeben.

Die Klausel zum Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist sei nicht klar und eindeutig genug, weshalb diese Klausel als unwirksam befunden worden ist, mit der Folge, dass eine Frist bis heute nicht angefangen hat zu laufen.

Das entscheidende Fazit:

Noch heute können derartige Verträge, die nach Juni 2010 geschlossen worden sind, widerrufen werden!

Dies führt dazu, dass Verbraucher ihre Fahrzeuge an die Bank zurückgeben können und im Gegenzug die Anzahlung und bereits gezahlten Raten zurückbekommen. Lediglich die ohnehin geringen Zinsen, die bis zum Widerruf geleistet wurden, verbleiben bei der Bank (obgleich auch dies teilweise umstritten ist). Zudem gibt es insoweit auch Rechtsprechung, wonach die Bank Zinsen auf die von Ihnen geleisteten Gelder leisten muss, da die Bank bis zum Widerruf mit Ihrem Geld wirtschaften konnte.

Je nach Regelung in Ihrem Kreditvertrag muss gegebenenfalls noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden. Dies gilt für Verträge ab dem 13.06.2014. So haben bereits einige Gerichte entschieden, dass bei fehlerhafter Belehrung auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung/Wertverlust besteht.

Hier sollte der jeweilige Einzelfall genau überprüft werden.

Vor dem Hintergrund von drohenden Diesel-Fahrverboten und den damit einhergehenden Wertverlusten ist dieser „Widerrufsjoker“ ein willkommenes Geschenk. Allerdings hat der BGH in der Vergangenheit die betroffene Klausel als wirksam erachtet, weshalb weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen dürfte. Auch Banken weisen oftmals einen derartigen Widerruf mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zurück.

Hier dürfte anwaltlicher Rat sinnvoll sein.

Wir beraten und helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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