EuGH Urteil vom 13.2.2014 (Az.: 466/12): Links auf Werke sind urheberrechtlich können zulässig sein

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Mit Urteil vom 13.2.2014 (Az.: 466/12) hat der EuGH entschieden, dass der Inhaber einer Website ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Links auf deren Werke verweisen darf, wenn diese auf einer anderen Website frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn der jeweilige Internetnutzer beim Anklicken des Links den Eindruck hat, dass das Werk auf der den Link enthaltenden Seite erscheint.

Das schwedische Unternehmen Retriever Sverige betreibt eine Website, auf der es für ihre Kunden anklickbare Internetlinks zu Artikeln bereitstellt. Die Links führen zu Artikeln, die auf anderen Websites veröffentlicht wurden. So befanden sich auf der Website von Retriever Sverige auch Links auf von verschiedenen Journalisten verfasste Presseartikel, die auf die Website der Zeitung Göteborgs-Posten frei zugänglich waren. Retriever Sverige hatte von den Journalisten der verlinkten Artikel auf Göteborgs-Posten keine Erlaubnis zur Verlinkung auf der eigenen Website.

Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei den Links auf der Seite von Retriever Sverige zwar grundsätzlich um eine „Wiedergabe", weil hier eine öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes vorliegt. Jedoch müsse sich die Wiedergabe an ein „neues Publikum" richten, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

In diesem Fall fehle es jedoch gerade an einem solchen „neuen Publikum". Hier seien die Nutzer der Website des Unternehmens Retriever Sverige als Teil jener Öffentlichkeit anzusehen, die Göteborgs-Posten erreichen wollte. Dies gelte auch dann, wenn dem Kunden nicht klar sei, auf wessen Website er sich gerade befinde.

Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn die von Retriever Sverige verwendeten Links es den Nutzern der Website ermöglicht hätte, beschränkende Maßnahmen auf der Website von Göteborgs-Posten zu umgehen, die getroffen wurden, um den Zugang allein auf ihre Abonnenten zu beschränken.

Ihr

Lars Hämmerling

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