EuGH zu Cookie-Einwilligungen

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Cookie-Einwilligungen sind ein nerviges Thema. Eigentlich sollen die Banner die Rechte der Internetnutzer wahren, in der Praxis werden sie jedoch nur weggeklickt. 

Auch die Websitebetreiber machen das nicht gerne, da sie ihre Nutzer bei Laune halten und nicht mit ellenlangen Cookie-Bannern belästigen wollen. Und immer noch herrscht Unsicherheit, ob die Internetnutzer Cookies zustimmen müssen und wenn ja, wie. Zu dem letzten Punkt hat nun der EuGH eine Entscheidung getroffen (Urt. v. 1.10.2019 – C-673/17).

Welcher Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Cookie-Einwilligungen zugrunde?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. fasst zusammen: „Der Entscheidung des EuGH liegt ein Fall zugrunde, der es in Deutschland bis zum BGH geschafft hat. Darin geht es um Planet49, ein Unternehmen, das ein Gewinnspiel veranstaltet hat. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V mahnt das Unternehmen daraufhin ab, da sie mit der Form der verlangten Einwilligung zu Werbung und Webanalyse nicht einverstanden war. Eines der beiden Kästchen war nämlich vorangekreuzt und hätte durch den Nutzer wieder deaktiviert werden müssen. 

Der BGH legte den Fall dem EuGH vor, indem er drei Fragen an diesen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) formulierte.“

Vorlagefragen

In den Vorlagefragen geht es darum, ob erstens ein vorangekreuztes Kästchen eine geeignete Form der Einwilligung darstellt, ob es zweitens einen Unterschied macht, ob es um personenbezogene oder nicht personenbezogene Daten geht und drittens, worüber der Dienstanbieter den Nutzer zu informieren hat.

Es geht also nicht um die Frage, ob Cookie-Einwilligungen erforderlich sind, sondern, wie eine Einwilligung gestaltet werden muss.

Zu vorangekreuzten Kästchen:

Der EuGH entschied, dass vorangekreuzte Kästchen keine wirksame Einwilligung darstellen.

Eine Einwilligung setzt ein aktives Handeln des Nutzers voraus. Dies ist bei vorausgefüllten Feldern nicht der Fall.

Zum Vorliegen personenbezogener Daten:

Zur Frage ob es einen Unterschied macht, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, entschied der EuGH: Nein, es macht keinen Unterschied. Die DSGVO gilt zwar nur bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, anzuwenden ist daneben aber die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Diese spricht nur von der „Speicherung von Informationen“, verlangt also keine personenbezogenen Daten.

Zu erteilende Informationen

Der Diensteanbieter muss dem Nutzer zudem die Informationen aus dem Katalog des Art. 13 DSGVO erteilen. Dazu gehört auch die Funktionsdauer der Cookies und der Zugriff Dritter auf die Cookies.

Fazit

„Vorangekreuzte Kästchen stellen also keine Einwilligung dar. Dieses sogenannte Opt-out-Verfahren sollte also in Zukunft nicht mehr verwendet werden, sondern nur noch das Opt-in-Verfahren. Nach der Entscheidung des EuGH ist auch klar, dass § 15 Abs. 3 TMG gegen das Recht der EU verstößt, da er das Opt-out-Verfahren toleriert“, fasst Rechtsanwalt Guido Kluck zusammen.

Eine Einwilligung ist aber bei erforderlichen Cookies im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht notwendig. Sofern die Speicherung von Cookies also technisch erforderlich ist, bedarf es keiner Einwilligung. Das ist zum Beispiel bei Cookies für den Warenkorb, den Login-Status und die Sprachauswahl der Fall. Nicht dazu zählen hingegen Cookies zu Marketingzwecken und für Statistiken.

Wir helfen Ihnen!

„Die richtige Umsetzung der DSGVO auf der eigenen Webseite ist nicht einfach. Es geht nicht nur um Cookies, sondern auch um etliche weitere Informationspflichten, Datenschutzerklärung, Datenschutzbeauftragte, Datensicherheit, Betoffenenrechte und vieles mehr.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eugh-zu-cookie-einwilligungen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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