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Europa bestimmt zunehmend das Arbeitsrecht

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Europa zur Urlaubsabgeltung

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb ausscheidet und noch nicht seinen gesamten Urlaub erhalten hat, so ist dieser abzugelten. Jahrzehntelang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu entschieden, dass Urlaub am 31.03. des Folgejahres verfällt, so dass bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach diesem Zeitpunkt nur noch der laufende Jahresurlaub abzugelten war. Im Jahre 2011 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass während einer möglicherweise auch langjährigen Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht verfällt, so dass auch mehrjährige Urlaubsansprüche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten seien (selbst bei Bezug von Zeitrenten). Demnach konnten Urlaubabgeltungsansprüche in Höhe von mehreren Monatsgehältern entstehen. Nach zum Teil heftiger Kritik schränkte der EuGH seine ursprüngliche Meinung dahingehend ein, dass er eine zeitliche Begrenzung von Urlaubsabgeltungsansprüche für möglich hält. Das Bundesarbeitsgericht wird nunmehr im Verlaufe des Jahres zur Begrenzung von Urlaubabgeltungsansprüchen in mehreren Entscheidungen Stellung nehmen. Es steht zu vermuten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch begrenzt wird, möglicherweise auf eine Abgeltung von bis zu 18 Monaten.

Europa zur Befristung von Arbeitsverträgen

Auch im Befristungsrecht hat der Europäische Gerichtshof zahlreiche Entscheidungen getroffen. Bei der Einstellungspraxis von Unternehme gewinnen befristete Arbeitsverträge in den letzten Jahren immer größere Bedeutung. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sind zeitliche Befristungen bis zur Dauer von zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch die mehrmalige Zeitbefristung eines Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ist möglich.

Allerdings hält der EuGH eine Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund dann für kritisch, wenn dies über Jahre zu Kettenbefristungen des Arbeitsverhältnisses führt. Im Einzelfall können „Kettenbefristungen" dazu führen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung gegenüber dem Arbeitgeber hat, dass ein Dauerarbeitsverhältnis besteht.

Jürgen Elfes

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dieter Goertz

Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht


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