Europäische Menschenrechtskonvention: Kein Menschenrecht auf Ehescheidung und neue Heirat

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Kein Recht auf Scheidung: Pole muss bei ungeliebter Ehefrau bleiben

Im deutschen Familienrecht hat die Frage, wer das Scheitern einer Ehe verschuldet hat, für das Ehescheidungsverfahren grundsätzlich keine Bedeutung mehr. Das „Abwenden aus intakter Ehe“ kann lediglich als Argument zum Ausschluss oder zur Herabsetzung einer Forderung von Ehegattenunterhalt herangezogen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Scheidung verzögert werden, wenn sie eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner darstellen würde (§ 1568 BGB).

Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Ehescheidungsverfahren nach in Polen geltendem Eherecht durchgeführt werden muss. Weil er durch sein Fremdgehen das Scheitern der Ehe verursacht hat, seine Ehefrau aber, nach eigenen Beteuerungen aus Liebe, an der Ehe festhalten will, verweigerte das zuständige polnische Gericht einem polnischen Staatsbürger die Ehescheidung.

Der betroffene Ehemann empfand die Ehe als Zwangsehe und legte gegen die Entscheidung nicht nur Rechtsmittel in Polen ein, sondern rief auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Der EGMR verkündete im Januar 2017 zum Aktenzeichen 1955/10 sein Urteil. Der polnische Staatsbürger hat danach keinen Rechtsanspruch auf die Scheidung. Er muss mit seiner Ehefrau verheiratet bleiben, obwohl er mit einer anderen Frau inzwischen schon ein gemeinsames Kind hat.

Die Zwangsehe durch Aufrechterhaltung der ehelichen Bindung trotz Zerrüttung der persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten verstößt nach Ansicht der höchsten europäischen Richter nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil es nicht sittenwidrig ist, den Schutz des scheidungsunwilligen Ehegatten höher einzuschätzen als das individuelle Entfaltungsbedürfnis des Scheidungswilligen. Der Kläger kann deshalb von den polnischen Behörden nicht verlangen, geschieden zu werden.

Zerrüttete Ehe kann auch nach polnischem Eherecht grundsätzlich geschieden werden

In der Entscheidung des EGMR zugrundeliegenden Fall war die Ehe der Parteien ohne Zweifel vollständig zerrüttet. Der Antragsteller hatte sich trotz bestehender Ehe einer anderen Frau zugewandt und mit dieser inzwischen eine Familie gegründet. Die Antragsgegnerin beteuerte trotz dieser eindeutigen Anzeichen für die vollständige Abwendung ihres Ehemannes, ihn weiterhin zu lieben und die Versöhnung zu wollen.

Der Antragsteller trägt vor, dass er sich zu seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind bekennen will. Er versuchte, den Schutz der neuen Ehe, die er eingehen wollte, als Argument für die Auflösung der gescheiterten, ersten Ehe zu nutzen. Die Richter des EGMR entschieden, dass es kein generelles Menschenrecht auf Ehescheidung geben könne. Wenn die Schutzbestimmungen für den Ehegatten, mit dem der Antragsteller noch verheiratet ist, von den zuständigen Gerichten auf gesetzlicher Grundlage als überwiegend angesehen werden, widerspricht es der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht, die Scheidung zuzulassen und damit eine neue Heirat zu versagen.

Juristen aus Polen weisen darauf hin, dass es sich bei der hier angewandten Bestimmung auch in Polen nur um einen Ausnahmetatbestand handelt, der ungefähr der Härtefallregelung des § 1568 BGB im deutschen Eherecht entspricht. Grundsätzlich kann jeder polnische Staatsbürger die Scheidung seiner Ehe beantragen, auch, wenn er selbst für die Voraussetzungen der Zerrüttung verantwortlich ist.


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